Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungAm 1. Oktober 2016 ist eine wichtige Änderung im AGB-Recht in Kraft getreten, die Schriftformklauseln betrifft.

Das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“, das am 24. Februar 2016 in Kraft getreten ist und jeden Unternehmer (und Privatleute) verpflichtet, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden enthält eine weitere wichtige Neuerung: § 309 Nr. 13 BGB (Schriftformklausel) wurde verschärft. Sie lautet nunmehr:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

  1. a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
    b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
    c) an besondere Zugangserfordernisse.“

Welche Bedeutung hat diese Änderung für Unternehmer?
Der Verbraucher kann nicht mehr gezwungen werden, eine bestimmte Erklärung im Vertrag in Schriftform abgeben zu müssen (z.B. Kündigung).

Die Schriftformklausel ist ab 1. 10. 2016 unwirksam und kann abgemahnt werden!

Die Änderung gilt z. B. für Verträge mit Datingportalen, auf denen man sich online anmelden kann, aber schriftlich kündigen muss. Diese Klausel ist künftig unwirksam, die Unternehmen können sich nicht mehr darauf berufen.

Fazit: Prüfen Sie als Unternehmer Ihre AGB, wenn Sie Geschäfte mit Verbrauchern machen. Eine Schriftformklausel ist nicht mehr zulässig. Als Verbraucher können Sie sich künftig auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen, sollte ein Vertragspartner Ihre Kündigung wegen fehlender Schriftform für unwirksam erklären.

 

Dieser Beitrag wurde in Blog, E-Commerce, IT- und Internetrecht, Verbraucherschutz, Vertragsrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.