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Spar- und Reservierungsverträge mit Gold International SE sind nichtig und sittenwidrig, LG Magdeburg

Das Landgericht (LG) Magdeburg (AZ: 11 O 425/16) hat mit Urteil vom 5.9.2017 entschieden, dass die Spar- und Reservierungsverträge mit der Gold International SE nichtig und sittenwidrig sind. Der von mir vertretene Kläger erhält das Geld, das er an die Gold International SE bezahlt, hat in vollem Umfang – einschließlich Zinsen – zurück. Zudem muss die Gold International SE die vorgerichtlichen Kosten des Klägers und sämtliche Verfahrenskosten bezahlen.

Wie war der Fall?

Ein Mitarbeiter der Beklagten rief den Kläger, einen Verbraucher, im Mai 2013 ohne dessen vorherige Zustimmung oder die Erlaubnis dazu haben, an und bot ihm an, ein Kontingent an Aktien der Beklagten mit einem bestimmten Nennwert gegen Zahlung von monatlichen Prämien zu reservieren. Der Kläger hatte auf Grund des Anrufs zwar zugestimmt, dass ihm Unterlagen zur Ansicht zugeschickt werden dürfen. Diese kamen jedoch im Wege des Postident-Verfahrens, d. h., dass der Kläger durch seine Unterschrift, die Sendung erhalten zu haben, angeblich gleich einen Vertrag mit der Beklagten schloss, obwohl er die in der Sendung erhaltenen Unterlagen noch gar nicht gesehen hatte. Im Glauben, die Prämien bezahlen zu müssen, wurden die monatlichen Beiträge per Einzugsermächtigung eingezogen. Einige Monate später rief erneut ein Mitarbeiter der Beklagten an und bot ihm ein weiteres Kontingent an Aktien zur Reservierung an. Dieser Vertrag wurde angeblich gleich am Telefon geschlossen, sodass der Kläger meinte, er müsse die vereinbarten Raten bezahlen. In der Folgezeit wollte der Kläger sein Geld zurück, weil er sich arglistig getäuscht fühlte.

Die Beklagte weigerte sich außergerichtlich, die erhaltenen Beträge zurück zu zahlen. Sie war der Auffassung, dass die Verträge ordnungsgemäß zustande gekommen waren und eine Sittenwidrigkeit nicht vorliegt.

Die Beurteilung des LG Magdeburg zu Spar- und Reservierungsverträgen:

Das sah das LG Magdeburg nicht so. Das LG entschied, dass die mit dem Kläger geschlossenen Verträge sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig seien, der Kläger habe daher Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 1 BGB, weil die Beklagte das Geld ohne Rechtsgrund erhalten habe. Zur Begründung führte das Gericht an, das Rechtsgeschäft sei sittenwidrig, weil es gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen habe. Der Sittenverstoß ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände.

Das LG vertrag die Auffassung, dass die Beklagte ihre Aktien nicht veräußern durfte, weil der Anlageprospekt der Beklagten zum Vertrieb ihrer Aktien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Spar- und Reservierungspläne nicht von der Finanzaufsicht genehmigt gewesen war. Die Beklagte habe das Verbot umgangen, indem sie nicht ihre Aktien veräußerte, sondern lediglich Spar- und Reservierungspläne vertrieb, mit denen der Kläger entgeltlich die Gelegenheit erhielt, Aktien der Beklagten zu reservieren und später zu erwerben. Damit habe die Beklagte den Kläger veranlasst, in Vorleistung zu gehen und den Kläger einem nicht überschaubaren Risiko ausgesetzt.

Damit habe der Kläger nur die Gelegenheit erworben, Aktien zu kaufen, es habe den Zahlungen des Klägers kein gefestigter Vermögenswert gegenübergestanden. Hinzu komme, dass die Vorauszahlungen des Klägers entfallen sollten, sofern er diese nicht vollständig einzahlen und die reservierten Aktien beziehen würde. Daraus ergebe sich, dass dem Kläger das Risiko des Totalausfalls aufgebürdet wurde, obwohl er noch nicht überschauen konnte, welchen Wert die reservierten Aktien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten, wie sich der Kurs entwickeln und ob diese Aktien später überhaupt zum Erwerb bereitstünden.

Hinzu komme, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Möglichkeit hatte, die Risikohinweise zu lesen und ggf. Rücksprache mit einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater zu halten. Das Risiko sei für den Kläger nur schwer zu überblicken gewesen, da der Vertragsschluss im Postidentverfahren bzw. am Telefon geschlossen wurden. Insbesondere die Bezeichnung „Spar- und Reservierungsplan“ suggeriere, dass der Kläger bereits einen gefestigten Gegenstand erwarb, der Kläger wurde einseitig überfordert.

Das Gericht kam in der Gesamtschau zu der Überzeugung, dass der Kläger durch die Beklagte überrumpelt und zu einer Anlage überredet wurde, deren wirtschaftliches Risiko er nicht überblicken konnte. Dagegen war die Sittenwidrigkeit für die Beklagte erkennbar.

Fazit zu Spar- und Reservierungsverträgen mit der Gold International SE:

Der Vertrag war in dem entschiedenen Fall nach Auffassung des LG Magdeburg sittenwidrig und damit nichtig. Gold International SE muss bezahlten Beträge zurückzahlen.

Anmerkung: Da die Beklagte und ihr Anwalt zu einem Gerichtstermin ohne Grund nicht erschienen waren, hatte das LG bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Da dieses vorläufig vollstreckbar war, hat der Kläger bereits sein Geld erhalten. Das Urteil des LG ist rechtskräftig.

Sollten auch Sie auf die Mitarbeiter der Gold International SE hereingefallen sein, rufen Sie mich an, ich berate und vertrete Sie gerne. Ich verweise auf die Urteile des LG Coburg (Link), Amtsgericht Landshut-Tiengen (Link), Amtsgericht Augsburg (Link), die auch jeweils den von mir vertretenen Klägern die eingeklagte Summe zugesprochen haben. Gold International SE hat jeweils nach Urteil die Beträge bezahlt.

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