Laut einem Urteil des LG Frankfurt (v. 18.02.2014, Az. 3-10 O 86/12, hier Volltext) ist Tracking auf Webseiten (hier: Piwik) unzulässig bei fehlerhafter Information darüber. Ein weiteres Gericht bejaht die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen. Das Urteil ist Ergebnis richtig, wenn auch die Begründung nicht vollständig überzeugt. Jedenfalls gilt für Betreiber von Webseiten: Bei Einsatz von Tracking sind hohe Anforderungen zu beachten, sonst ist es unzulässig. Im Einzelnen:
In dem Streit ging es um den korrekten Einsatz des Analytic-Tools Piwik. Dieses setzte der Antragsgegner unstrittig ein, strittig war jedoch ob er alle notwendigen Datenschutzmaßnahmen ergriffen hatte. Zum Verhängnis wurde dem Webseitenbetreiber dabei, dass seine Datenschutzerklärung nicht mit einem Klick von jeder Seite aus abrufbar war, sondern man die Datenschutzerklärung stattdessen suchen musste indem unter dem Link „Kontakte“, der von jeder aufgerufenen Seite aus erreichbar ist, der Link „Informationen zum Datenschutz“ bereitgestellt wurde.
Das LG Frankfurt entschied zu dem Tracking auf Webseiten mittels Piwik, dass der Einsatz datenschutzkonform sei, wenn die Anforderungen der Aufsichtsbehörden eingehalten seien. Dabei müsse eine korrekte Information über das Tracking und die Widerspruchsmöglichkeit in der Datenschutzerklärung erfolgen (§§ 15 Absatz 3 Satz 1; 13 Abs. 1 TMG). Die Begründung überzeugt dabei größtenteils.
Das Urteil des LG Frankfurt zum Tracking auf Webseiten:
- Zwar wird zu Recht darauf hingewiesen, dass zu Beginn des Nutzungsvorgangs eine Transparenz hergestellt werden muss und dem Nutzer die Möglichkeit gegeben, sich über Datenverarbeitung und Tracking zu informieren. Nach ganz herrschender Meinung ist dafür notwendig, dass irgendwo auf der Startseite ein eindeutig bezeichneter Link zur Datenschutzerklärung zu setzen ist. Laut LG Frankfurt hingegen sei ein „deutlich hevorgehobener“ Link notwendig.
- Richtig ist die Entscheidung, dass es nicht ausreichend ist, die Datenschutzinformation unter „Kontakt“ zu verstecken. Dies gilt ebenso für das Impressum! Insoweit bestätigt das LG Frankfurt auch meine Ansicht, dass stets ein eigener Punkt für die Datenschutzinformation nötig ist.
- Weiters geht das Gericht davon aus, dass der Webseitenbetreiber die technischen Voraussetzungen zum datenschutzkonformen Betrieb von Piwik entsprechend den Vorgaben der Datenschutzbehörde eingehalten habe. Das LG Frankfurt stellt – vertretbar – darauf ab, dass die Widerspruchsmöglichkeit beim Tracking eine Ausnahmevorschrift sei und auch bei nicht personenbezogenen Daten Anwendung fände. Auch die Aufsichtsbehörden verlangen regelmäßig eine Information auch bei anonymisierten Daten, da mit (großem) Aufwand eine Personalisierung möglich sei. Das LG Frankfurt schloss sich dem an. Zwar würden die IP-Adressen korrekt anonymisiert, jedoch bestünde die Möglichkeit der Personalisierung. Dies überzeugt dogmatisch nicht, da so die Unterschiede von Pseudonymisierung und Anonymisierung verschwimmen.
- Weiters bestätigt auch das LG Frankfurt in seinem Urteil zur Zulässigkeit von Tracking auf Webseiten, dass Datenschutzverstöße abmahnfähig sein können. Die Information zur Datenverarbeitung und die Verarbeitung selbst sei eine Marktverhaltensvorschrift, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme berührt wird. Auf dieser Grundlage könnten Datenschutzvorschriften jedenfalls auch Marktverhaltensregeln sein, wenn sie die Grenzen der Zulässigkeit der Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung bestimmen. Damit folgt das Gericht zu Recht beispielsweise der Ansicht des OLG Hamburg und weiteren Gerichten.
Fazit: Das Urteil des LG Frankfurt zeigt erneut, dass Betreiber von Webseiten insbesondere beim Tracking dringend sicherstellen müssen, dass ihre Datenschutzerklärungen vorhanden und korrekt sind. Ansonsten droht Abmahngefahr wie beim Impressum. Dies beinhaltet beim Tracking mittels Piwik oder Google Analytics, dass alle rechtlichen Anforderungen eingehalten werden und richtig informiert wird. Gerne unterstütze ich Sie dabei – weiteren Informationen finden Sie auf meiner Übersichtsseite über Datenschutzerklärungen.