Das OLG Hamburg (5 W 5/10) hat entschieden, dann auch dann eine Urheberrechtsverletzung vorliege, wenn nur die abstrakte Möglichkeit bestehte das Werk über die Eingabe der exakten URL zu erreichen. Nach Auffassung des Gerichts reicht eine bloße Abrufbarkeit aus, gleichgültig, ob die Datei mit einer anderen Website verlinkt sei oder nicht.
Hinweis: Es muss nicht nur der auf Stadtpläne oder andere Grafikdateien zielende Links von der Website entfernt, sondern der Inhalt vollständig vom Server gelöscht werden. Vor allem für diejenigen, die bereits abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten dies berücksichtigen, denn die weitere Verwendung auch nur auf einer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten „versteckten“ Unterseite stelle eine Verletzungshandlung dar.