Auch die absurdesten Abmahnungen kann man bis zum BGH treiben, wie das (etwas ältere) Beispiel „Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht“ gut zeigt. Ein Abmahner war tatsächlich der Ansicht, dieser der Widerrufserklärung vorangestellte Satz sei rechtswidrig und verwirrend. Anstatt aufzugeben, nachdem er in der ersten Instanz vor dem Landgericht Hamburg verloren hatte, ging er noch bis zum BGH (Urteil v. 9.11. 2011, I ZR 123/10). Der stellte eigentlich eine Selbstverständlichkeit klar: Die bloße Beschreibung der Rechtslage ist hier zulässig.
Die Widerrufsbelehrung an sich war völlig korrekt, jedoch war sie eingeleitet worden mit der Überschrift „Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht“. So verhindert ein Online-Anbieter, dass er Unternehmern gesetzlich ein Widerrufsrecht einräumt, obwohl er dies nicht muss.
Der Abmahner war tatsächlich der Ansicht, die Verwendung des Begriffs „Verbraucher“ sei verwirrend, weil ein Verbraucher die gesetzliche Definition nicht verstünde. Der BGH erteilte dem eine klare Absage. Der Satz stelle nur den gesetzlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts dar. „Wie er sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers“ Oder anders gesagt: Ob und wie der Besteller die Widerufsbelehrung kapiert, ist nicht das Problem des Unternehmers.
Der Unternehmer müsse nichteinmal prüfen, ob es sich beim Vertragspartner um Verbraucher oder Unternehmer handele, zumal dies bei Massenonlinegeschäft sowie praktisch nicht möglich sei. Es sei sogar irrelevant, ob der AGB-Verwender die Begriffe noch in den AGB erkläre oder nicht (darauf hatte sich das OLG Hamburg noch zusätzlich gestützt). Laut BGH sei es ganz allein ausreichend, dass die Widerrufsbelehrung korrekt zur Verfügung gestellt worden war – das dahinter oder davor kommende sei darauf ohne Belang. Dies gelte insbesondere, wenn ein Satz wie „Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht“ vorangestellt sei, der nur die Rechtslage beschreibt.
Fazit: Jeder Webshops-Betreiber sollte die Einleitung „Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht“ vor die Widerrufsbelehrung stellen. Freilich deutlich abgegrenzt vom eigentlichen Text. Das Urteil ist zu Recht knapp gehalten, der Abmahner kassierte für diesen Unfug eine deutliche Ohrfeige.