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Verbrauchereigenschaft beim Freiberufler

In seinem Urteil vom 30. 09. 09 (VIII ZR 7/09) hat der BGH bestätigt, dass ein Freiberufler, der sich Waren für den privaten Gebrauch an die Büroadresse schicken lässt, diesen Vertrag als Verbraucher widerrufen kann. Eine Rechtsanwältin hatte über eine Internetplattform Lampen für ihre private Wohnung bestellt. Sie gab als Liefer- und Versandadresse ihre Kanzlei an. Sie widerruf später den Vertrag. Der Verkäufer hatte den Widerruf abgelehnt mit der Begründung, die Rechtsanwältin habe als Unternehmerin gehandelt, weil sie sich die Lampen an die Kanzleiadresse liefern ließ. Der BGH hat dieser Auffassung eine Absage erteilt. Nach Ansicht des BGH sei für die Verbrauchereigenschaft nicht der objektive Empfängerhorizont entscheidend, sondern das tatsächliche Handeln. Bei einer Person, die sowohl als Verbraucher als auch gewerblich am Rechtsverkehr teilnehme, müsse nachgewiesen werden, dass das Rechtsgeschäft eindeutig der selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist.

 

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