Die in AGB eines Buchversandhändlers verwendete Formulierung „Versand normalerweise in 2 Tagen“ ist unwirksam. Nach Auffassung des LG Frankfurt/Main (2-18 O 242/08) verstößt die Formulierung gegen § 308 Abs. 1, 2. Alt BGB, da die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt sei. Dies hatte bereits das Kammergericht am 03. 04. 07 (5 W 73/07) für die Verwendung „in der Regel“ entschieden.
Die Leistungszeitangaben seien mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt, der Kunde sei nicht in der Lage, das Ende der in den AGB vorgegegenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen.
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