Der EuGH hat in einem weiteren verbraucherfreundlichen Urteil (C-511/08) entschieden, dass ein Onlinehändler die Hinsendekosten erstatten muss bei einer Rücksendung der bestellten Waren. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seine Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware. Diese müssen wie bisher vom Kunden getragen werden, wenn der Warenwert unter € 40 liegt.
Mit dieser Entscheidung hat sich der EuGH der Ansicht der Verbraucherzentrale angeschlossen, die im Jahr 2005 vor dem LG Karlsruhe gegen den Heinrich-Heine-Verlag geklagt hatte, weil dieser sich geweigert hat, die Versandkostenpauschale von € 4.95 bei Widerruf des Kuafvertrages zu erstatten. Der BGH hatte zunächst für die Onlinehändler entschieden, die Sache aber an den EuGH verwiesen, der sich nunmehr gegen die Onlinehändler entschieden hat.
Der deutsche Gesetzgeber muss nun das Rückgaberecht an das Europarecht anpassen, damit Versandunternehmen Verbrauchern wie in den europäischen Nachbarländern Rücksendekosten berechnen können. Sonst sind einem MIssbrauch mit der Rückgabe in Deutschland Tür und Tor geöffnet.