Ein weit unterschätztes Problem für Unternehmen ist die (illegale) Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch (ehemalige) Mitarbeiter. So können ausscheidende Mitarbeiter (z.B. durch Kündigung durch eine Partei) in ihrer Arbeitszeit erworbene Kenntnisse über das Unternehmen, den Markt und natürlich Kundendaten mitnehmen. Dies kann rechtlich zulässig sein, nicht alle Daten eines Unternehmens sind geschützt. Das Gesetz sieht aber auch verschiedene Schutzmechanismen vor, die jedoch Lücken aufweisen. Mitarbeiter können so verschiedene Möglichkeiten nutzen, um ihrem Interesse an einer Weiterverwertung erlangter Geschäftsdaten nachzukommen.
Grundsätzlich darf jeder ehemalige Mitarbeiter Kunden des früheren Arbeitgebers ansprechen, da die Daten offenkundig sind (BAG, Urt. v. 26.2.1987 – Az. 6 ABR 46/84). Verschwiegenheitspflichten und somit Verwertungsverbote bestehen hingegen bei vertraulichen Daten. Dies sind Betriebsgeheimnisse (technischer Ablauf, z.B. Know-How und Produktionsanweisungen) und Geschäftsgeheimnisse (kaufmännischer Bereich, solche Informationen, die Dritten nicht zugänglich sind). In diesem Spannungsfeld bewegen sich alle rechtlichen Bewertungen zur Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch (ehemalige) Mitarbeiter.
Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch (ehemalige) Mitarbeiter – Überblick über die Rechtslage:
- Mitarbeiter können ihr erworbenes berufliches (abstraktes) Erfahrungswissen natürlich weiter nutzen. Nach Ende des Arbeitsverältnisses ist der ehemalige Arbeitnehmer grundsätzlich wettbewerbsrechtlich frei in der Verwertung redlich erworbener Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen BGH, Urt. v. 19.11.1982 – Az. I ZR 99/80.
- Kunden (Unternehmen) dürfen angesprochen werden. Unzulässig ist hingegen die Verwendung von Kalkulationsparametern oder die Verwendung von Kontaktdaten von Gesprächspartnern verwendet, wenn diese nicht öffentlich zugänglich sind. Geschäftsunterlagen müssen vom Mitarbeiter herausgegeben werden.
- Geheimnisverrat, § 17 Abs. 1 UWG: Wenn ein Mitarbeiter zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz zugunsten eines Dritten, z.B. ein künftiger Arbeitgeber mit dem Ziel der Schädigung des alten Unternehmens, Geschäftsgeheimnisse an sich nimmt.
- Betriebsspionage, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG: Wer (auch als Außenstehender) Telefonanlagen oder E-Mails anzapft und die Daten dem Arbeitgeber dann nicht mehr vorliegen. Wenn nur eine Kopie angefertigt wird eines Dokuments, das ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit anfertigen durfte, ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, so BGH, Urt. v. 23.2.2012 – Az. I ZR 136/10.
- Geheimnisverwertung, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Diese betrifft nur Konkurrentfirmen, die Kenntnis haben müssen, dass der ehemalige Mitarbeiter des Konkurrenten die Daten verbotenermaßen mitgenommen hat. Daher sollten Unternehmen, denen Daten abhanden kamen, das gegnerische Unternehmen auf dies sofort aufmerksam machen.
- Diensterfindungen sind gem. § 24 ArbNErfG geheim zu halten.
Es gibt mithin verschiedene gesetzliche Regelungen gegen die Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch (ehemalige) Mitarbeiter, die in der Praxis aber oft nicht vor einer weiteren Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch ehemalige Mitarbeiter schützen. Daher sollte sich ein Unternehmen zusätzlich schützen, insbesondere durch vertragliche Regelungen. Diese werden im Folgenden dargestellt.
Schutz des Unternehmens gegen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch (ehemalige) Mitarbeiter:
- Potentiell wechselwillige Mitarbeiter sollten genau kontrolliert werden, dass diese nicht während ihrer Tätigkeit im Unternehmen noch munter Daten sammeln.
- Liegen Hinweise auf mögliche verbotene Verwendung von Geschäftsgeheimnissen vor, kann der Mitarbeiter supendiert, eventuell gekündigt werden.
- Wettbewerbsverbot, §§ 74 ff. HGB. Dieses ist jedoch teuer, die Überwachung der Einhaltung ist schwierig und es bestehen hohe Anforderungen an die AGB-rechtliche Zulässigkeit.
- Vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitsabrede: Diese ist rechtlich schnell unzulässig, da sie ein verstecktes Wettbewerbsverbot sein kann, das eine Entschädidung voraussetzen würde.
- § 17 UWG bietet teilweise rechtlichen Schutz, in Form von Straftaten und Unterlassungsklage-Möglichkeiten.
- Weiterhin kann der ehemalige Mitarbeiter auch zu Auskunft, Rechnungslegung, Berichtigung, Folgenbeseitigung und Schadensersatzzahlung verpflichtet werden. Ebenso ist, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung möglich.
- Mit externen Mitarbeitern kann eine Vertraulichkeitseinbarung abgeschlossen werden.
- Mit Mitarbeitern kann ein Nutzungsverbot ohne Karenzentschädigung vereinbart werden, wenn sich die Vereinbarung auf konkrete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezieht.
- Jedem Mitarbeiter sollte eine schriftliche (deklaratorische) Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gemeinsam mit einem Merkblatt vorgelegt werden, so dass die Mitarbeiter sensibilisiert werden.
Die verschiedenen vertraglichen Möglichkeiten werden dargestellt mittels ausführlicher, kommentierter Muster im von RA Lachenmann co-herausgegebenen „Formularhandbuch Datenschutzrecht“, demnächst bei C.H. Beck erscheinend.