In seiner heutigen Entscheidung erklärt der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 256/08! 1 BvR 263/08 und 1 BvR 538/08) die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG für nicht vereinbar.
Zwar sei eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein
schlechthin verfassungswidrig. Es fehle aber an einer dem Verhältnismäßigkeits- grundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisteten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügten sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung sei damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.