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Vorsicht bei „Fotoklau“ im Internet!

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungEin aktuelles Beispiel einer Abmahnung wegen „Fotoklau“ im Internet zeigt, welche Kostengefahren auf Nutzer zukommen:

Wie sieht eine Abmahnung bei unerlaubter Fotonutzung meist aus?

Hierzu eine aktuelle Abmahnung: Mir liegt eine Abmahnung vor von Herrn Ralph Schneider, der meinen Mandanten wegen unberechtigter Bildnutzung abmahnen lässt durch die für Abmahnungen bekannte Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg in Berlin.

Mein Mandant ist hat als Privatverkäufer beim Auktionshaus eBay eine Flasche Champagner verkauft und dafür zwei Fotos aus dem Internet verwendet, die Herr Ralph Schneider angeblich erstellt hat. Für den Fotoklau macht er Schadenersatz nach der Lizenzanalogie geltend in Höhe von € 150 pro Foto und einen Zuschlag in Höhe von 50 % für einen Onlineshop und weitere 100 % Verletzerzuschlag, d. h. für die Nichtnennung des Urhebers. So kommt er für den Fotoklau für ein Foto auf stolze € 450, bei zwei Fotos somit auf € 900.

Hinzu kommen Internet- und Recherchekosten in Höhe von € 85 und natürlich die Anwaltskosten, die er aus einem Streitwert von € 4.000 für ein Foto berechnet, zuzüglich weiterer € 2.000 für das zweite Foto. Mit Recherchekosten und Schadenersatz werden die Anwaltskosten für den Fotoklau aus einem Streitwert von € 6.985,00 berechnet und ergeben € 546,50. Verlangt werden insgesamt € 1.531,50 für den Fotoklau. Das Vergleichsangebot lautet auf € 900.

Wie ist die Rechtslage bei Fotoklau?

Es kommt darauf an – wie die Juristen gerne sagen. Doch worauf kommt es beim Fotoklau an? Darauf, ob es sich bei dem Fotografen um einen professionellen Fotografen und bei dem Abgemahnten um einen gewerblichen Händler oder eine Privatperson handelt. Ist der Abgemahnte eine Privatperson, nehmen die Gerichte in den letzten Jahren wesentlich geringere Schadenersatzansprüche für Fotoklau an als in früheren Jahren.

Das Amtsgericht (AG) Köln (137 C 53/15) hat einen Schaden pro Bild in Höhe von € 45 angenommen hat. Das AG Hannover (550 C 1163/12) ging von einem Schaden von € 30 pro Bild aus, das Landgericht (LG) Düsseldorf (23 S 66/12), das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig (2 U 7/11), das OLG Brandenburg (6 U 58/08) und das LG Düsseldorf (23 S 66/12) gingen jeweils von € 20 pro Bild aus.

Wie ist der geltend gemachte Verletzerzuschlag für den Fotoklau zu beurteilen?

Professionellen Fotografen ist es wichtig, dass ihr Name im Internet gelesen wird für weitere Aufträge. Das ist anders bei Hobbyfotografen, die zwar auch professionelle Fotos machen, aber für die ein Werbewert fehlt. Deshalb hat z. B. das LG Stuttgart (17 O 872/12) entschieden, dass bei fehlendem wirtschaftlichen Interesse dem unterbliebenen Urhebervermerk kein eigener wirtschaftlicher Wert beigemessen werden könne und deshalb ein Verletzerzuschlag entfalle.

Wie hoch ist der Streitwert bei Fotoklau?

Auch die Streitwerte für die Berechnung der Anwaltskosten wurden in den letzten Jahren von den Gerichten herabgesetzt, wenn es sich um eine private eBay-Auktion handelte und sich der Fotoklau dabei ereignete.

Zu beachten ist bei einer ersten Abmahnung bei Fotoklau § 97 a Abs. 3 UrhG. Danach darf nur ein Streitwert von € 1.000 angesetzt werden. Das OLG Hamburg (5 W 5/13) ging von einem Streitwert von 2.000 Euro aus für ein Lichtbild bei eBay bei privater Nutzung.

Wie ist die Rechtslage bei gewerblicher Nutzung?

Wenn die „geklauten“ Fotos für einen gewerblichen Account verwendet werden, berechnet sich die Höhe des Schadenersatzes in der Regel nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MfM). Dabei kommt es darauf an, wie lange das Foto im Internet und wie prominent die Stellung des Fotos war. Die Berechnung erfolgt nach der sog. Lizenzanalogie. Es wird bewertet, was ein vernünftiger Lizenznehmer einem vernünftigen Lizenzgeber bezahlt hätte. Hinzu kommt dann der Verletzeraufschlag von 50 – 100 %.

Bei gewerblicher Nutzung sind Streitwerte von € 6.000 für ein (1) Foto nicht ungewöhnlich, z. B. hat das LG Hamburg (308 O 245/07) 6000 Euro für ein Bild bei einer aufwändig erstellten Fotografie angenommen, auch das OLG Köln (6 W 265/14) und 6 W 123/14 und das LG Köln, 14 O 188/14) gehen von einem Streitwert für ein (1) Foto in Höhe von € 6.000 aus.

Fazit?

Hände weg von fremden Fotos! Handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, ist der Schaden erheblich, aber auch bei rein privater Nutzung sind gleich einige hundert Euro nicht ungewöhnlich. Hinzu kommt, dass bei Verkäufen im Auktionshaus eBay schnell ein gewerbliches Handeln vorliegt!

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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