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Was muss beim Verlinken auf YouTube-Videos beachtet werden?

An YouTube kommt man als Internetnutzer mittlerweile nicht mehr vorbei. Anfangs wurde das Videoportal hauptsächlich von Privatperson mit selbstgedrehten Videos gefüllt. Mittlerweile findet man dort mindestens genauso viel professionellen Inhalt wie Werbevideos, Nachrichten, Tutorials und vieles mehr. Deswegen ist es umso verlockender, diese Videos für den eigenen Internetauftritt zu verwenden und beispielsweise einen Link zu einem YouTube-Video auf die eigene Homepage zu setzen. 

Doch dabei ist Vorsicht geboten! Das Verlinken auf YouTube-Videos war schon oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Erst kürzlich wurde ich gefragt, was dabei zu beachten ist und ob das Verlinken überhaupt erlaubt sei.

Ist das Verlinken auf YouTube-Videos grundsätzlich erlaubt?

Grundsätzlich ist gegen das Verlinken auf YouTube-Videos nichts einzuwenden. Da es keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG ist, stellt es auch keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Der Inhalt des Videos wird in der Regel nicht kopiert. Der Nutzer wird nur über einen anklickbaren Link zum ursprünglichen YouTube-Video geleitet.

Doch Sie werden es sich sicherlich schon gedacht haben, ganz so einfach ist die Beantwortung dann doch nicht. Schon gar nicht ohne den Aspekt der Haftung zu betrachten. Wer nämlich auf ein YouTube-Video verlinkt, das gegen Urheberrechte verstößt oder illegale Inhalte enthält, kann dafür belangt werden. So sah es der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.07.2015 (Aktenzeichen: I ZR 46/12). Dabei hatte ein Unternehmer einen Film eines Konkurrenten, der auf YouTube hochgeladen war, in seine eigene Homepage eingebunden. Es stellte sich später heraus, dass das Video illegal auf YouTube gelangt war.

Haften Privatpersonen genauso wie Unternehmer?

Bezüglich der Frage der Haftung wird danach unterschieden, wer den YouTube-Link setzt. Handelt die Person lediglich mit privatem Interesse, kann eine Haftung nur bei positiver Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung oder fahrlässiger Unkenntnis angenommen werden. Letzteres liegt beispielsweise vor, wenn man auf ein illegal betriebenes Streaming-Portal verlinkt. Sobald aber jemand mit Gewinnerzielungsabsicht auf ein YouTube-Video handelt, gelten andere Haftungsmaßstäbe. Unternehmern wird zugemutet, entsprechende Nachprüfungen vorzunehmen. Eine Gewinnerzielungsabsicht wird im Übrigen schnell angenommen. Sie liegt zweifelsfrei bei einem Gewerbe vor, aber auch bei einer Privatperson, die einen Blog betreibt und dort Werbebanner geschaltet hat.

Gelten diese Grundsätze auch für das „Framing“?

Das sogenannte „Framing“ wird immer beliebter. Dabei wird das YouTube-Video direkt auf der fremden Seite abgespielt und mittels eines Rahmens dargestellt. Vom englischen Wort „frame“ für Rahmen entstand der Name „Framing“. Technisch betrachtet dürfte es zwar deutlich anspruchsvoller sein als das Setzen eines Links, rechtlich wurde es aber in der Vergangenheit mit dem Verlinken gleichgestellt. Der Europäische Gerichtshof hatte erst kürzlich dazu entschieden (Aktenzeichen: C-392/19), dass ein Urheberrechtsverstoß sogar schon vorliegt, wenn der Urheber Maßnahmen gegen das „Framing“ geschaffen hat, das YouTube-Video aber dennoch auf einer fremden Seite abgespielt wird. In diesem Fall macht man die Inhalte nämlich einem neuen Publikum zugänglich. Dieses Publikum wurde ursprünglich nicht vom Rechteinhaber bedacht und bedarf deshalb seiner Erlaubnis.

Was können Sie also tun?

Sie sollten ein YouTube-Video vor jeder Verlinkung genau prüfen. Noch besser ist es jedoch, die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen. Die obigen Fälle zeigen, dass man aus dem Hochladen auf YouTube an sich nicht auf die Erlaubnis des Eigentümers schließen kann. Nutzerprofile sind schnell erstellt. Eine Urheberprüfung nimmt YouTube nicht vor.

Wer übrigens verhindern möchte, dass seine eigenen Videos verwendet werden, kann dies im Vorfeld durch entsprechende Einstellungen technisch unterbinden. Diese sind aber in der Regel zeit- und kostenintensiv.

Sie haben Fragen? Ich berate Sie gerne!

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