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Wesentliche Merkmale bei der Button-Lösung und zwingend mitzuteilende Informationspflichten

Die sog. „Button-Lösung“ brachte deutliche Änderungen für Unternehmen, die inzwischen weitgehend umgesetzt erscheinen. Unklar ist jedoch weiterhin, welche zwingend mitzuteilenden Informationspflichten bei der Button-Lösung bestehen. Meine allgemeine Übersicht über die notwendigen Änderungen bei der Button-Lösung finden Sie im älteren Blogbeitrag. Im Folgenden wird dargestellt, welche Informationspflichten direkt vor dem „kostenpflichtig Bestellen“-Button zu erfüllen sind, inklusive Gerichtsentscheidungen.

Gem. § 312g Abs. 2 BGB ist durch den Betreiber des Onlineshops „unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu informieren. Das heißt, es ist ein direkter zeitlicher und räumlicher Zusammenhang nötig, ein Link od. ä. sind nicht ausreichend, sondern in normalen Bildschirmauflösungen müssen Button und Informationen gemeinsam sichtbar sein. Diese Informationspflichten sollten direkt oberhalb des Buttons „Kostenpflichtig bestellen“ zu finden sein. Zudem müssen diese „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte über die Einrahmung in einen Kasten, Fettdruck od.ä. geschehen, so dass sie nicht um Gesamtlayout untergehen. Dies soll zudem bedeuten, dass nicht zu viele Informationen enthalten sein dürfen, um den Verbraucher nicht zu verwirren.

Zwingend mitzuteilende Informationspflichten bei der Button-Lösung gem. Art. 246 § 1 EGBGB, insbes. wesentliche Merkmale – Im Einzelnen:

  • Wesentliche Merkmale der Ware od. Dienstleistung (Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1). Was das sein soll, sagt das Gesetz nicht, hier besteht ein konkretes Risiko für Onlineshop-Betreiber. Es sollten kurz die wichtigsten Merkmale erwähnt werden, „ohne deren Kenntnis ein durchschnittlicher und vernünftig denkender Verbraucher, der sich einen gewissen Überblick über den betreffenden Markt verschafft hat, die Ware bzw. Dienstleistung nicht kaufen würde“, wie die juristische Literatur empfiehlt.
  • Beispiel bei Waren für wesentliche Merkmale: bei einem Kleidungsstück Art, Herstellername, Machart/Stoff, Farbe, Größe, Produktabbildung, Zustand des Produktes, gesetzlich vorgeschriebene Textilkennzeichnung. Beispiel bei Dienstleistungen für wesentliche Merkmale: Es sollte der Leistungsumfang, also die bestehenden Rechte und Pflichten, möglichst genau, jedoch ohne konkrete werbliche Anpreisungen, beschrieben werden. Leider gibt es derzeit noch keine mir bekannten Urteile, die dazu etwas Relevantes beitragen würden.
  • Ggf. die Mindestlaufzeit des Vertrages bei einer dauernden/wiederkehrenden Leistungen (Nr. 5).
  • Gesamtpreis der Ware/Dienstleistung (Nr. 7). Dies muss alle Preisbestandteile sowie über den Unternehmer abgeführte Steuern (insbes. Mwst.) enthalten, also ist der Endpreis anzugeben. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, ist die Berechnungsgrundlagen darzulegen, über die der Verbraucher den Preis berechnen kann.
  • Ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie ggf. weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden (Nr. 7). Dies betrifft insbesondere Betreiber von Onlineshops, deren Versandkosten klargestellt werden müssen. Steuern sind nach der Preisangabenverordnung sowieso in den Endpreis einzubeziehen.

Die Button-Lösung, die erheblichen Änderungsbedarf für Betreiber von Webshops brachte, hat sich inzwischen etabliert und scheint ihr Ziel, untergeschobene Verträge zu verhindern, wohl sogar erreicht. Für Betreiber standardisierter Onlineshops ist der Aufwand gering, da die wichtigen Anbieter von Shopsystemen ihre Funktionen entsprechend angepasst haben. Demgegenüber leiden unter den mitzuteilenden Informationspflichten Anbieter von individualisierten Leistungen, die teils deutlichen Mehraufwand zu verzeichnen haben. Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten scheinen sich in Grenzen zu halten. Dennoch gilt klar: Wer die Anforderungen nicht einhält, ist hoch abmahngefährdet.

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