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Zugang der Erben zum Facebook-Nutzerkonto

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungZum ersten Mal hatte sich ein deutsches Gericht mit der Frage zu beschäftigen, was im Anschluss an den Tod mit dem Facebook-Nutzerkonto des Verstorbenen passiert und ob die Erben berechtigt sind, den Zugang zum Facebook-Nutzerkonto zu fordern. Das Landgericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15), dass der Erbe berechtigt ist, den Zugang zum Facebook-Nutzerkonto zu fordern. Diesem stehe laut der Meinung des Gerichts weder Vorschriften des Datenschutzes noch Persönlichkeitsrechte Dritter entgegen.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass der Nutzungsvertrag mit Facebook nach dem Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehe. Facebook habe demnach den Zugang zum Facebook-Nutzungskonto zu verschaffen. Dem steht nach Ansicht des Gerichts weder das postmortale Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 I GG noch die zum Zeitpunkt der Entscheidung gültige Gedenkzustands-Richtlinie von Facebook entgegen. Weiter führe die Erbeneigenschaft dazu, dass auch das Fernmeldegeheimnis nicht beeinträchtigt sei. Es bedarf hier keiner Einwilligung durch die Kommunikationspartner, da letztlich durch das Erlangen der Erbschaft ein erforderliches Maß im Sinne von § 88 Absatz 3, Satz. 1 Telekomuniaktionsgesetz (TKG) vorliege. Aus datenschutzrechtlicher Sicht gibt es hier seitens des Gerichts keine Bedenken. Das Datenschutzrecht muss nach Ansicht des Gerichts hinter der erbrechtlich gefundenen Lösung zurückstecken.

Diese Entscheidung erscheint auf mehreren Ebenen bedenklich.

Insbesondere die Aushebelung des Fernmeldegeheimnisses durch das Erbrecht begegnet Problemen. Hier wird darauf abgestellt, dass die Erbschaft und die daraus bestehende Verpflichtung den Zugang zum Nutzerkonto zu verschaffen ein erforderliches Maß im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes darstellt. Dieses Telekommunikationsgeheimnis ist allerdings durch das Grundgesetz geschützt. Das Gericht hinterfragt in der Entscheidung nicht, ob dem Telekommunikationsgeheimnis erbrechtliche Regeln überhaupt entgegenstehen können.

Weitere Urteile zum Erbe des Facebook-Nutzerkontos:

Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Facebook hat dagegen Berufung eingelegt. Man wird also mit Spannung eine Entscheidung der Berufungsinstanz zu den aufgeworfenen Fragen erwarten dürfen. In seiner momentanen Fassung dient die Entscheidung mehr als erste Stellungnahme eines Gerichts zum digitalen Nachlass.

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