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Zulässigkeit von Videoüberwachung in Gebäuden – Datenschutz im WEG

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungVielfach haben Wohnungseigentümer ein Interesse, eine Videoüberwachung in Gebäuden zu installieren. Dies unterliegt aufgrund WEG und Datenschutz hohen rechtlichen Anforderungen. Regelmäßig erklären die Gerichte eine Videoüberwachung in WEG-Gebäuden für unzulässig, da die rechtlichen Anforderungen nicht eingehalten werden. Ein rechtmäßiger Betrieb der WEG-Videoüberwachung ist aber zulässig, wenn eine Reihe von Anforderungen eingehalten werden, die der BGH in seinem Urteil vom 24.5.2013 – V ZR 220/12 näher definierte.

Grundsätzlich ist es anerkannt, dass Wohnungseigentümer eine Videoüberwachung in Gebäuden installieren können, um sich vor Vandalismus und Straftaten gegen die Person zu schützen. Allerdings gelten hier sehr strenge Anforderungen. Wenn eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) eine Videoanlage in einem gemeinsamen Haus installieren möchte, empfiehlt es sich, bereits vor Beschluss über die Installation einen Anwalt zu beauftragen, der bereits im Vorfeld für eine Rechtmäßigkeit sorgen kann. Denn bereits bei den WEG-Beschlüssen lauern große Nachteile. Zudem sollte nur eine datenschutzkonforme Anlage gekauft werden.

Um den Anforderungen des § 6 BDSG sowie dem WEG gerecht zu werden, und eine zulässige Videoüberwachung zu installieren, muss das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse der überwachten Personen überwiegen. Dazu sind folgende Punkte zu beachten:

Zulässigkeit von Videoüberwachung in Gebäuden – WEG-Recht

  • Die Videoüberwachung in Wohngebäuden muss gem. § 21 Abs. 4 WEG den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
  • Der Einbau der technischen Video-Anlagen muss als bauliche Maßnahme die Anforderungen des § 22 Abs. 1 WEG erfüllen.
  • Wenn aus dem Kamera-Einbau erhebliche bauliche Veränderungen des Gebäudes folgen, müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen, die von dieser baulichen Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dabei ist zu bedenken, dass der Zweck der Anbringung nur in der Überwachung besteht.
  • Die Kameraüberwachung darf nicht bezwecken, zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG wegen einer von § 14 Nr. 1 WEG nicht gedeckten Nutzung ihrer Wohnungen zu dienen, sondern darf nur gegen Sachbeschädigungen und sonstige Rechtsverletzungen eingesetzt werden.
  • Selbst wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist die Videoüberwachung der Gebäude nur dann zulässig, wenn die Anforderungen des § 6 BDSG erfüllt sind.

Zulässigkeit von Videoüberwachung in Gebäuden – Datenschutz:

  • Wird der äußere Klingelbereich oder innere Eingangsbereich eines Gebäudes mit einer Videokamera überwacht, kann dies zur Wahrung des Hausrechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) zulässig sein, wenn keine entgegenstehenden Interessen Dritter vorliegen. Daher muss der Umfang auf das Notwendige beschränkt werden. So kann laut BGH eine Überwachung des Eingangsbereichs zur Vermeidung von Straftaten zulässig sein, eine Überwachung des gesamten Treppenhauses einschließlich der Wohnungstüren aber nicht.
  • Vor Inbetriebnahme der Videoüberwachung hat eine hinreichend eindeutige Festlegung der erschöpfenden Zwecke der Überwachung zu erfolgen. Dies ist schriftlich festzulegen.
  • Weiters ist vorher eine Regelung über den Zugriff auf die Aufzeichnungen schriftlich festzulegen. Dabei muss klargestellt werden, bei welchen Anlässen die Daten ausgelesen werden (wohl zulässig: z.B. geschehener Schadensfall oder Straftat) und von wem genau sowie welche Verwendungsbefugnisse bestehen und innerhalb welcher (kurzen Frist) die Aufnahmen zu löschen sind. Empfehlung: Hiermit kann ein Datenschutzbeauftragter oder Rechtsanwalt beauftragt werden, zudem empfiehlt sich ein sog. Black-Box-Verfahren, durch das die Aufnahmen regelmäßig überschrieben werden, wenn es keine besonderen Vorkommnisse gab.
  • Festzulegen ist abschließend, wie die Einhaltung von Verwendungsbeschränkungen effektiv kontrolliert wird.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Videoüberwachung von WEG-Gebäuden zulässig sein kann, wenn keine öffentlichen Wege erfasst werden, sondern nur ein klar abgegrenztes Grundstück, die Anforderungen des WEG-Rechts eingehalten sind und zudem resultierend aus Bundesdatenschutzgesetz die Rahmenbedingungen von Umfang, Zielen und Zugriffsregelungen getroffen wurde.

Hinweis: Zur Videoüberwachung des Verkehrs mittels Pkw-Kameras siehe den extra Blogbeitrag. Zur Videoüberwachung an Arbeitsstätten folgt in Kürze ein weiterer Beitrag. Autor des Beitrages: RA Lachenmann

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