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Zulässige Verbreitung eines Tierfotos im Internet

Das Amtsgericht Köln (111 C 33/10) hat am 22. 06. 10 entschieden, dass der Eigentümerin eines Kalbes kein Schadenersatz zustehe, wenn die Fotografie ihres Tieres ohne ihre Einwilligung angefertigt und im Internet verbreitet werde. Eine Eventagentur hatte Fotos des Kalbs im rahmen der Werbung für eine Veranstaltung im Internet veröffentlich. Das Tier war an der Ohrmarkennummer zu identifizieren.
Das Gericht lehnt einen Eingriff hinsichtlich des Rechts am Bild des Kalbes ab, weil Tiere juristisch wie Sachen zu behandeln seien und mit einer Sache könne der Eigentümer verfahren wie er wolle. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bäuerin sei auch nicht verletzt, es fehle der Bezug zur menschlichen Persönlichkeit.
Vorsicht: Holen Sie vor Veröffentlichung eine Genehmigung ein, wenn Sie Tiere auf einem Privatgelände, insbesondere in einem Zoo, veröffenltichen wollen. Eine Übersicht , in welchem Zoo man eine Erlaubnis benötigt, finden Sie unter www.zooliste.de.

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