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  • Familienrecht

Ehegattenunterhalt

Der Unterhalt während des Getrenntlebens richtet sich nach § 1361 BGB, der Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung nach §§ 1570 ff.

Auszugehen ist wieder vom Nettoeinkommen abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen und der ehebedingten Schulden.

Einkommens erhöhend wirkt sich das Wohnen in einem eigenen Heim aus, weil Mietkosten erspart werden. Werden allerdings Schulden für das Eigenheim abgetragen, sind diese ehebedingt und abzuziehen.

Sind Kinder vorhanden, ist der Kindesunterhalt ebenfalls in Abzug zu bringen.

Hat der Unterhaltsberechtigte ebenfalls Einkommen, sind auch von diesem Einkommen zunächst 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen und ev. ehebedingte Schulden.

Von beiden Einkünften werden dann jeweils 10 % vorneweg abgezogen (Erwerbstätigenbonus). Beide Einkünfte werden dann zusammen gerechnet. Die Hälfte davon ist der Bedarf des Berechtigten. Vom Bedarf wird derjenige Betrag in Abzug gebracht, den dieser selbst verdient. Der verbleibende Betrag ergibt den Unterhaltsanspruch.