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Wichtige Änderungen im Onlinehandel ab 28. Mai 2022

Wichtige Änderungen im Onlinehandel ab 28. Mai 2022

I. Änderung der Widerrufsbelehrung bei Verkauf von Waren

Händler mit Onlinehandel aufgepasst! Am 28. Mai 2022 tritt das Umsetzungsgesetz zur europäischen Modernisierungsrichtlinie in Kraft mit der Folge, dass sich – wieder einmal – die Muster-Widerrufsbelehrung und diverse Informationspflichten ändern.

Wer nicht rechtzeitig seine Widerrufsbelehrung anpasst, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und die Verlängerung des Widerrufsrechts des Verbrauchers um 1 Jahr!

Was ändert sich?

Ab 28.5.2022 muss in der Widerrufsbelehrung zwingend eine Telefonnummer genannt werden!

Bisher musste eine Telefonnummer nur genannt werden, wenn sie verfügbar war. Das wurde gestrichen.

Zudem wurde gestrichen, dass Sie eine Faxnummer angeben müssen.

Aufgepasst: Sie können zwar eine Faxnummer angeben, aber: wenn Sie trotz der jetzt fehlenden Pflicht eine Faxnummer angeben, haben Sie nicht mehr die Privilegierung, dass Ihre Widerrufsbelehrung richtig ist!

Mein Tipp: Streichen Sie die Faxnummer aus Ihrem Hinweis, Sie können wie folgt formulieren:

„Möchten Sie diesen Vertrag widerrufen, müssen Sie uns – Angabe der Firma – mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.“

An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:

Bitte beachten Sie, dass auch im Muster-Widerrufsformular die Faxnummer nicht mehr erscheint! Der Verbraucher kann aber dennoch einen Widerruf per Fax wirksam erklären!

Wichtig: Ändern Sie die Widerrufsbelehrung und das Musterwiderrufsformular genau zum 28.5.2022, sonst setzen Sie sich dem Risiko aus, entweder vorher oder nachher abgemahnt zu werden.

II. Änderungen beim Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen

Geht es um den zahlungspflichtigen Verkauf digitaler Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden (z.B. ein E-Book o. ä) oder um Dienstleistungen, ergeben sich neue erhebliche Anforderungen an den Onlinehändler, damit das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, was für den Händler von Vorteil ist.

Bisher war notwendig, dass der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung beginn, bevor die Widerrufsfrist abläuft und der Verbraucher seine Kenntnis darüber bestätigt hat, dass seine Zustimmung mit Beginn der Vertragsausführung das Widerrufsrecht zum Erlöschen bringt.

Wichtig: Zusätzlich ab dem 28.5.2022 muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung stellen, dass der Verbraucher ausdrücklich der Ausführung des Vertrages zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts mit Vertragsausführung bestätigt hatte.

Wichtig: Darauf muss bereits in der Widerrufsbelehrung hingewiesen werden! Sie müssen also zwingend Ihre Widerrufsbelehrung ändern, wenn Sie digitale Inhalte oder Dienstleistungen anbieten.

Fazit? Jeder Onlinehändler hat bereits am 28.5. 2022 darauf zu achten, dass die Widerrufsbelehrung angepasst wird.

Ich stelle Ihnen selbstverständlich die richtigen Rechtstexte zur Verfügung, um Abmahnungen von Wettbewerbern, Verbraucherverbänden, Bußgeldern und Verlängerung der Widerrufsfristen zu vermeiden.

Bitte nicht vergessen, dass sich auch die Preisangabenverordnung zum 28.5.2022 ändert, darauf habe ich bereits in meinem früheren Beitrag hingewiesen, Sie können es aber auch auf meiner Website durcharbeiten.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

Hinweis in eigener Sache: Ich führe seit 1. Januar 2022 meine Kanzlei im Gänsackerweg 119 in Thalfingen weiter. Telefon und E-Mail bleiben natürlich gleich.

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