Die neue Düsseldorfer Tabelle, die vor kurzem veröffentlich wurde, enthält erhebliche Änderungen, die sowohl Unterhaltsverpflichtete als auch Unterhaltsberechtigte wissen müssen.
Die seit 1. Januar 2023 geltende Düsseldorfer Tabelle sieht sowohl für minderjährige- als auch für volljährige Kinder eine erhebliche Erhöhung der Unterhaltssätze vor.
Der Mindestbetrag bei einem Einkommen des Verpflichteten bis € 1.900 netto beträgt ab 1.1.2023 € 437 (für Altersstufe 0-5 – bisher € 396), € 502 (Altersstufe 6-11 – bisher € 455) und € 588 (Altersstufe 12-17 – bisher € 533).
Gleichzeitig ändern sich die Eigenbedarfsbeträge der Unterhaltsverpflichteten erheblich, d.h. für einen Berufstätigen weist die neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2023 einen Selbstbehalt in Höhe von € 1.370 (bisher: € 1.160) aus, für Nichterwerbstätige in Höhe von € 1.120 (bisher: 960). Dies trägt der Erhöhung der Energiekosten, der Entwicklung der Inflation und der damit verbundenen explosiven Steigerung der Lebenshaltungskosten Rechnung.
Wie bisher auch, sind die Beträge bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.
Die Zahlbeträge (nach Abzug des hälftigen Kindergelds) für den Mindestbedarf (100 %) betragen für 0-5jährige € 312, für 6-11jährige 377 und für 12-17jährige € 463.
Eine Anhebung ergibt sich auch in der 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) auf € 628 anstelle von bisher € 569. Da aber das Kindergeld voll angerechnet wird, beträgt die Erhöhung lediglich € 28 (€ 628 – € 250 = e 378 – bisher € 350!)
Bei den berufsbedingten Aufwendungen ändert sich gegenüber der Düsseldorfer Tabelle von 2022 nichts. In der Regel wird eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens € 50 – bei gerichtfügiger Teilzeitarbeiter auch weniger und höchstens € 150 monatlich geschätzt werden. Will ein Unterhaltsverpflichteter einen Betrag geltend machen, der die Pauschale übersteigt, sind die Aufwendungen insgesamt nachzuweisen.
Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich € 930, dies ist eine Erhöhung um € 70. Hierin sind bis € 410 für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.
Auch für ein Kind mit eigenem Hausstand wird dieser Bedarfssatz angesetzt.
Beachten Sie: Nachgewiesene höhere Wohnkosten werden nur berücksichtigt, wenn sie angemessen sind, Prüfungsmaßstab ist dabei die nach dem jeweiligen Wohnungsmarkt zu beurteilende Angemessenheit der tatsächlichen Wohnkosten und nicht deren potentielle Vermeidbarkeit.
Fazit? Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle haben sich die Unterhaltsbeträge erhöht, gleichzeitig aber auch die Selbstbehalte, sodass im Falle eines Mangelfalls (Einkommen reicht nicht aus, um alle Unterhaltspflichten zu bedienen), auch keine Erhöhung eintreten wird. Anders sieht es aus bei höheren Einkommen.
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