Es treten zum 1.7.2022 einige neue Pflichten im Verpackungsgesetz in Kraft, die zu erneutem Anpassungsbedarf für Online-Händler führen. Nachfolgend stelle ich kurz dar, welche neuen Pflichten zu beachten sind.
Was ist neu im Verpackungsgesetz?
Gleichgültig, welche Verpackung ein Unternehmen mit seinen Waren gewerbsmäßig in Verkehr bringt, es muss sich bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren. Dies gilt auch für gebrauchte Verpackungen und selbst bei Klebeband u. v. m.!
Es ist nicht mehr – wie bis zum 30.6.2022 – von der jeweiligen Verpackungsart abhängig, sondern gilt für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen genauso wie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen usw.
Es gilt auch für Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben!
Achtung! Es besteht bei Verstößen ein Vertriebsverbot!
Was sieht das Verpackungsgesetz für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister vor?
Elektronische Marktplätze (Amazon, eBay usw.) dürfen nur noch Waren von Online-Händlern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID angemeldet sind, sie haben ab 1.7.2022 eine Prüfpflicht. Fulfillment-Dienstleister (Logistikdienstleister, die sämtliche Aufgaben nach der Bestellung im Onlineshop betreiben) dürfen ihre Leistungen nur denjenigen Kunden anbieten, die im Verpackungsregister angemeldet sind, auch sie unterliegen einer Prüfpflicht.
Damit den Prüfpflichten nachgekommen werden kann, können elektronische Marktplätze, Fulfillment-Dienstleister und Unternehmen ab Juni 2022 einen Antrag stellen, dass ihnen die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einen digitalen Registerabruf – die Daten werden täglich aktualisiert – zur Verfügung stellt.
Novelle des Verpackungsgesetztes sieht Registrierungspflicht für Serviceverpackungen vor
Letztvertreiber von Serviceverpackungen haben ebenfalls verpackungsrechtliche Pflichten. Sie müssen für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen.
Es gibt zwei Wege, rechtskonform zu handeln: Sie können Ihre unbefüllten Verpackungen vorbeteiligt kaufen oder müssen alle Pflichten selbst erfüllen. In jedem Fall sind Sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.
Hinweis: Es besteht keine Pflicht zur Angabe der LUCID-Nummer im Impressum!
Fazit? Die Novelle des Verpackungsgesetzes betrifft alle Händler, die Waren in Verpackungen versenden, gleichgültig, um welche Art von Verpackung es sich handelt. Es drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Händler, die auf Marktplätzen ihre Waren anbieten laufen Gefahr, von den Marktplätzen verbannt zu werden, wenn sie nicht bei LUCID angemeldet sind.
Mein Tipp: Handeln Sie sofort!
Fragen? Ich berate Sie gerne!