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Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) ab 28. Mai 2022

Am 28.5.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung in Kraft, welche Auswirkungen auf Onlinehändler hat. Onlinehändler sollten sich bereits jetzt damit befassen, um zum 28.5.2022 rechtzeitig ihre Angebote ergänzt zu haben und vor Abmahnungen sicher zu sein.

Was ist neu an der Preisangabenverordnung?
Erstmals werden Vorgaben in Bezug auf den vorherigen Preis bei Preisermäßigungen eingeführt, d. h. dass bei Preisnachlässen der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage auch angegeben werden muss. Dies gilt sowohl für stationäre- als auch Onlinehändler! Es handelt sich um die wichtigste Änderung im Handel nach Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung. Lesen Sie bitte hierzu meinen separaten Blogbeitrag.

Welche Mengenangaben müssen in der neuen Preisangabenverordnung genannt werden?
Künftig müssen nach § 5 Abs. 1 PAngV nF einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden, um für Verbraucher eine bessere Preistransparenz zu gewährleisten. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen.
Bitte beachten Sie: Geben Sie Grundpreise nicht mehr mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter an! Besondere Aufmerksamkeit ist für Händler geboten, die bisher bei Waren mit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter wegen der Identität Grundpreis mit Gesamtpreis keinen Grundpreis angegeben haben. Auch Sie müssen jetzt Grundpreis angeben, bezogen auf 1 Kilogramm oder 1 Liter!

Wo muss der Grundpreis in der neuen Preisangabenverordnung stehen?
Bisher verlangt die PAngV nach § 2 Abs. 1, dass die Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben sind und geht damit über die europäischen Forderungen sogar hinaus. Künftig hat lediglich eine Angabe des Grundpreises unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar im Angebot zu stehen.
Wichtig: Gute Erkennbarkeit ist auch weiter nur gegeben, wenn beide Angaben auf einen Blick wahrnehmbar sind, d.h. es darf nicht auf eine Liste verlinkt werden o. ä.

Gibt es Änderungen bezüglich der Gesamtpreisangabe in der neuen Preisangabenverordnung?
Nein, es wird keine inhaltlichen Veränderungen geben.

Gibt es Neues bezüglich der Angabe von zusätzlichen Kosten?
Bei Fernabsatzverträgen müssen Unternehmer nach § 6 Abs. 1 PAngV nF angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Kosten anfallen, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
Inhaltliche Änderungen zur jetzigen Rechtslage sind hiermit nicht verbunden.

Eine Pfandregelung wird neu in § 7 PAngV nF geregelt.
Der Gesetzgeber hält an der Forderung fest, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen ist. Darüber gibt es seit Jahren uneinheitliche Rechtsprechung, es ist derzeit ein Verfahren vor dem EuGH anhängig, d.h., dass sie bis 27.5.2022 nichts falsch machen können. Ab dem 28.5.2022 gilt dann, dass das Pfand in den Gesamtpreis einzubeziehen ist. Sollte nach dem 28.5.2022 der EuGH eine andere Entscheidung als der Gesetzgeber treffen, ist dies wieder zu ändern.


Ich werde selbstverständlich darüber berichten.
Fragen? Ich berate Sie gerne

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