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(Private) Vielverkäufer aufgepasst! Plattformen müssen Verkäufe dem Finanzamt melden!

Sie sind privater Vielverkäufer auf Plattformen (z.B. eBay Kleinanzeigen oder Vinted)?

Viele Privatpersonen haben Plattformen wie eBay-Kleinanzeigen oder Vinted als lukrativen Nebenverdienst erkannt und generieren durch Verkauf von Gegenständen, die ihnen nicht (mehr) gefallen, monatlich eine nicht unerhebliche Summe. Doch aufgepasst! Dieser Nebenverdienst, der für Vielverkäufer bisher steuerfrei war, kann sich jetzt als Falle entpuppen.

Der Bundestag hat im November 2022 das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verabschiedet. Damit sind Plattformen verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Verkäufer zu melden, die im Jahr mindestens 30 Verkäufe über die jeweilige Plattform abgewickelt haben oder mit ihren Verkäufen mindestens € 2.000 eingenommen haben.

Sie können als Vielverkäufer also auf jeder Plattform 29 Verkäufe tätigen oder unter € 2.000 erwirtschaften, ohne dass dies dem BZST gemeldet werden muss. Erwirtschaften Sie auf einer (1) Plattform mehr als € 2.000, ist das für die jeweilige Plattform schon meldepflichtig.

Das Gesetz hat zwar vor allem gewerbliche Händler im Visier, die sich ihrer Steuerpflicht und Ihrer Verpflichtung, eine Widerrufsbelehrung vorzuenthalten, entziehen, indem Sie auf eBay-Kleinanzeigen oder ähnlichen Plattformen verkaufen, die eigentlich für kleine Privatverkäufer geschaffen worden sind. Aber auch private Vielverkäufer können über die erlaubten Grenzen fallen.

Welche Daten der Vielverkäufer werden übermittelt und an wen gehen diese Daten?

Es werden neben Namen, Geburtsdatum und Anschrift auch die Steueridentifikationsnummer sowie alle bekannten Transaktionen und Erlöse an die BZSt gemeldet. Das BZSt muss dann die Daten an die zuständige Steuerbehörde weiterleiten.

Wann müssen die Plattformbetreiber Vielverkäufer melden?

Die Meldungen haben bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erfolgen, also erstmals zum 31.1.2024.

Sind alle Verkäufe steuerpflichtig?

Nein, Verkäufe von Alltagsgegenständen – wie z.B. alte Möbel oder zu klein gewordene Kinderkleidung – sind nicht zusätzlich steuerpflichtig.

Wann gelte ich als gewerblicher Händler?

Die Rechtsprechung hierzu ist sehr umfangreich. Wer z. B. überwiegend Neuware oder gleichartige Ware oder 40 Verkäufe in wenigen Monaten verkauft, der wird schnell als gewerblich eingestuft, dasselbe gilt, wenn Sie dauerhaft ertragreiche und gewinnbringende Geschäfte tätigen.

Mein Tipp für Vielverkäufer: Notieren Sie, welche Verkäufe Sie getätigt haben ebenso wie anfallende Gebühren und den Preis. Schreiben Sie auch auf, welchen Preis Sie selbst für den Artikel bezahlt haben.

Sind Sie unsicher, ob Sie bereits als gewerblicher Händler einzustufen sind, holen Sie sich anwaltlichen Rat ein, Ihre Wettbewerber sind auf der Hut und können Sie abmahnen.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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