Das Domainrecht ist ein vielseitiges und interessantes Rechtsgebiet, das sich aus IT-Recht, Markenrecht, Namensrecht und Internationalität zusammensetzt und sich daher stets im Wechsel befindet.
Meine Tätigkeitsbereiche im Domainrecht:
- Schutz der Domainnamen;
- Kauf- / Miet- / Leasingsverträge von Domains;
- Dispute-Einträge;
- WIPO-Complaints;
Der Hintergrund:
Bei Domain-Problemen geht es stets um die sog. Second-Level-Domain. Zuständig für die Vergabe von Domain-Namen ist in Deutschland die DENIC (www.denic.de).
Der Domain-Name ist grundsätzlich frei wählbar. Es gilt der Grundsatz „first come, first served“. Ausnahmen ergeben sich jedoch, wenn einem Namensrecht marken- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche mit überragender Verkehrsgeltung gegenüberstehen (z. B. krupp.de, shell.de).
Die wettbewerbs- und markenrechtlichen Ansprüche setzen eine Benutzung der Domain durch einen Verletzer im geschäftlichen Verkehr voraus. Dies ist auf jeden Fall anzunehmen, wenn der Domaininhaber die Nutzung durch andere – oder gar den Markeninhaber – gegen Entgelt gestatten will. Benutzung ist bereits dann gegeben, wenn die Domain nur reserviert wurde, also unter der Domain kein Inhalt (Website) aufrufbar ist. Die Ansprüche ergeben sich aus §§ 14, 15 MarkenG, die außer dem Erfordernis der Bekanntheit der Marke auch das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzen.
Zu den Kennzeichenrechten gehört auch das Namensrecht gemäß § 12 BGB, das auch einem Unternehmen für die von ihm benutzte Geschäftsbezeichnung zusteht ebenso wie Künstlernamen und Fantasienamen. Sie gilt auch für Abkürzungen, wenn sie unterscheidungskräftig sind und als Schlagwort für den Firmennamen verwendet werden. Treffen zwei Gleichnamige aufeinander, ist ein Interessenausgleich durchzuführen, der sich nicht danach richtet, wer mit der streitigen Bezeichnung zuerst im Internet vertreten war.
Rechtsfolge der namens- oder kennzeichenrechtlichen Verletzung ist, dass die Beseitigung der Störung verlangt werden kann. Der Verletzte hat einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Domain und auf Löschung bzw. Freigabe der Domain bei der zuständigen Registrierungsbehörde (für .de-Domains die DENIC). Nicht verlangt werden kann dagegen die Übertragung der Domain vom Verletzer auf den Verletzten. Dies kann nur vertraglich vereinbart werden.
Liegt also eine Verletzung vor, ist es sinnvoll, bei der DENIC eine Eintragung auf einer Warteliste der betreffenden Domain zu beantragen (sog. „Dispute-Antrag“). Dies verhindert, dass die Domain nach der Löschung und vor dem Neuantrag von einem Dritten reserviert wird.
Wer zur Freigabe einer Domain verpflichtet ist, muss auch die Suchmaschinenbetreiber darauf hinweisen, eine entsprechende Löschung von Einträgen vorzunehmen. Dies gilt es, auch im weiteren Verlauf fachmännisch zu überwachen, was ich gerne auch für Sie übernehme.
Auch ohne Rechtsverletzung ist natürlich ein individuell vereinbarter Kauf oder Miete von Domains möglich. Auch hier erstellte ich Ihnen gerne einen Vertrag, der Ihre Rechte vollständig schützt.