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Güterrecht

Ist während der Ehe gemeinsames Vermögen erwirtschaftet worden, ist dieses bei Scheidung auszugleichen. Der sog. Zugewinnausgleich ist durchzuführen. Dieser verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Wird er während des Scheidungsverfahrens bei Gericht anhängig gemacht, kann sich das Verfahren wesentlich verzögern, weil er als sog. Folgesache mit der Scheidung zu klären ist. Empfiehlt sich also, den Zugewinnausgleichsanspruch – wenn er gerichtlich geklärt werden muss – erst rechtskräftiger Scheidung gerichtlich geltend zu machen.

Ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht dann, wenn der Zugewinn eines Partners höher ist als das des anderen, auszugleichen ist die Hälfte des Überschusses. Der Zugewinn berechnet sich nach strengem Stichtagsprinzip. Es wird jeweils das Anfangs- und Endvermögen verglichen. Anfangsvermögen ist dasjenige Vermögen das zum Tag der Eheschließung vorhanden ist. Zum Vermögen gehört Bargeld, Sparvermögen jeder Art, Schmuck, Teppiche, Gemälde, Lebensversicherungen, Auto, Bausparverträge etc.

Das Endvermögen ist dasjenige Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages bei dem jeweiligen Partner vorhanden ist.

Zum Anfangsvermögen hinzugerechnet wird dasjenige, was ein Partner als Erbe, vorgezogenes Erbe oder als Schenkung erhält.

Das Anfangsvermögen wird sodann bereinigt um den Kaufkraftschwund des Geldes.

Vom Endvermögen kommt in Abzug das Anfangsvermögen, damit steht fest, ob ein Zugewinn erzielt worden ist.

Derjenige Partner, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Partner die Hälfte des Überschusses bezahlen. Es ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der beim Familiengericht geltend gemacht werden muss, wenn keine Einigung erzielt werden kann.