Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht
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Kosten

Es ist mir wichtig, Sie umfassend über die Kosten des Mandats zu informieren. Wie Ihr konkreter Fall abgerechnet wird, schildere ich Ihnen vor Beginn der Tätigkeit, nachdem mir bekannt ist, um welchen Sachverhalt es sich handelt. Für Ihre Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

I. Außergerichtliche Vertretung

  • Meistens berechne ich einen festen Stundensatz von 220 € (brutto für Privatpersonen), da dies in der Regel für Sie am günstigsten ist.
  • Für manche Tätigkeiten (z.B. Filesharing-Abmahnungen) berechne ich Festpreise.
  • Ansonsten (vor allem im Familienrecht) berechnen sich die Kosten nach dem Streitwert, welcher sich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt.

Zu einer Berechnung nach dem RVG sollten Sie folgendes wissen: In zivilrechtlichen Verfahren richten sich die Anwalts- und Gerichtskosten grundsätzlich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert.

Ein Beispiel: Sie haben gegen eine andere Person Anspruch auf Bezahlung einer bestimmten Geldforderung. Diese Geldforderung bestimmt dann den Streitwert. Wenn Sie also gegen einen Anderen einen Anspruch auf Zahlung von 3000,- € haben, dann beträgt der Streitwert 3000,- €. In Fällen, bei denen es sich nicht um Geldbeträge geht, wird ein fiktiver Streitwert festgelegt. Dieser wird für jeden Einzelfall bestimmt, wobei durch die Rechtsprechung viele Grundsätze festgelegt wurden. In der Regel muss im konkreten Fall eine Bestimmung der Höhe vorgenommen werden, worüber ich Sie im ersten Beratungsgespräch aufkläre.

Das RVG enthält eine Tabelle, die je nach Höhe der Streitwerte bestimmte Geldsätze festlegt (im Anhang 2 zum VV RVG). Je höher der Streitwert, um so höher die Gebühren (wobei diese nicht linear steigen). Je nach Tätigkeit des Anwalts legt das Gesetz dann bestimmte Gebührensätze fest.

Die zentrale Ziffer ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV. Tritt der Anwalt mit dem Gegner in Verbindung oder sind mit dem Auftrag über eine erste Beratung hinausgehende Tätigkeiten verbunden, erhält der Anwalt eine Gebühr von 0,5 bis 2,5 aus dem von RVG festgelegten Satz. Standard ist die Mittelgebühr von 1,3. Ist die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, wird ein Satz oberhalb der 1,3 verwendet, bis hin zu 2,5 der vollen Gebühr.

Beschränkt sich ein Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, beträgt die Gebühr nach Nr. 2403 RVG VV nur 0,3 des Satzes. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält und der Auftrag auf ein einzelnes Schreiben beschränkt ist.

Kann mit der Gegenseite eine Einigung erzielt werden, fällt zusätzlich eine sog. Einigungsgebühr an in Höhe von 1,5 des Satzes (gem. Nr. 1000 VV RVG ). Diese Gebühr entsteht bereits für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Das Gesetz möchte damit den Anwälten einen Anreiz geben, den Rechtsstreit ohne aufwändiges Gerichtsverfahren zu beenden.

II. Gerichtliche Vertretung

In gerichtlichen Verfahren wird stets nach dem RVG abgerechnet. Dabei entstehen für Sie folgende Kosten:

Automatisch mit Aufnahme der Tätigkeit, die ein Gerichtsverfahren betrifft, entsteht die sog. „Verfahrensgebühr“. Sie beträgt 1,3 des Satzes nach Nr. 3100 VV RVG. Wurde der Anwalt bereits außergerichtlich über denselben Streitgegenstand tätig, mindert sich die Verfahrensgebühr um höchstens 0,75.

Für einen durch den Anwalt wahrgenommenen Gerichtstermin kommt eine „Terminsgebühr“ nach Nr. 3104 VV RVG, zu die 1,2 des Satzes beträgt.

Wird im Verfahren ein Vergleich geschlossen, fällt eine „Einigungsgebühr“ nach Nr. 1003 VV RVG an in Höhe einer vollen Gebühr – also 1,0.

In jedem Verfahrensbereich entsteht zudem eine Gebühr (gem. Nr. 7002 VV RVG) für Auslagen, also Porto- und Telekommunikationskosten. Diese beträgt fest 20 € (außer in Fällen mit sehr geringem Streitwert). Es kommen Kopierkosten, Fahrtkosten und ev. Tage- und Abwesenheitsgeld dazu.

Alle diese Gebühren verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, so dass sich auf den Endbetrag ein Aufschlag von 19 % ergibt.

Dazu kommen die Gerichtskosten (diese richten sich nach dem Gerichtskostengesetz), wobei lediglich eine Gebühr anfällt, wenn der Prozess auf Grund eines Vergleiches oder durch Klagrücknahme erfolgt. Endet das gerichtliche Verfahren mit einem Urteil durch das Gericht, fallen drei Gerichtsgebühren an. In Ehesachen fallen lediglich zwei Gerichtsgebühren an. Sämtliche Gerichtsgebühren müssen mit Klageinreichung bezahlt werden. Sollten weniger Gerichtsgebühren anfallen, werden diese vom Gericht nach Ende des Verfahrens zurückerstattet.

III. Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen,haben Sie die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu beantragen. In diesem Falle müssen Sie lediglich € 10,- an Ihren Anwalt bezahlen, die restlichen Kosten bezahlt die Staatskasse.

In einem gerichtlichen Prozess besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn Sie nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen. Wird diese ohne Ratenzahlung gewährt, fallen für Sie keine eigenen Kosten an; die Kosten Ihres Anwalts und des Gerichts werden also von der Staatskasse getragen. Das entbindet Sie jedoch nicht von der Erstattung der Anwaltskosten für die gegnerische Partei, sollte der Prozess (zum Teil) verloren werden. Setzt das Gericht Raten fest, müssen Sie maximal 48 der festgesetzten Monatsraten bezahlen.