Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14. 04. 11 (I ZR 38/10) entschieden, dass eine Einwilligung in eine Telefonwerbung nur dann vorliegt, wenn eine eigenständige Zustimmungshandlung vorliegt.
Im vorliegenden Fall befand sich bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel unterhalb der zur angabe der Telefonumer bestimmten Zeile folgender Hinweis:
„Tel. (z.B. zur gewinnenachrichtigung u. f. weitere interessante telef. Angebote
Tatsächlich erhielt die auf Unterlassung klagende Teilnehmerin auch eine Werbeanruf.
Dieser ist nach BGH wettbewerbswidrig, es liege keine wirksame Einwilligung vor. Die Einwilligung sei nur möglich, wenn eine gesonderte speziell auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung vorliege.
Hier bezog sich die Einwilligung aber nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung eines möglichen Gewinns.
Mein Tipp: Werden Sie ungebeten angerufen, lassen Sie sich den Namen des Anrufers und der Firma nennen, dann können Sie gegen diese unerwünschten Telefonanrufe rechtlich vorgehen.