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Haftung einer Mutter für die Telefoneinkäufe über 0900-Nummer ihres Sohnes von BGH verneint

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage, ob Eltern für nicht autorisierte Einkäufe über Telefon (sog. Telefoneinkäufe) ihrer Kinder haften. Genauer ging es um die Telefoneinkäufe eines 13-Jährigen, der insgesamt 21-mal über eine Premiumdienstnummer (0900) im Rahmen eines Pay by Call-Verfahrens Zusatzinhalte für ein zunächst kostenloses Computerspiel erwarb, sog. Credits. Die Abrechnung der Telefoneinkäufe erfolgte hierbei über den Telefonanschluss der Mutter (Beklagte) und belief sich auf insgesamt 1.253,93 €.

Haften Eltern für nicht autorisierte Telefoneinkäufe ihrer Kinder?

Entgegen den Entscheidungen des Amtsgerichts Delmenhorst und des Landgerichts Oldenburg verneinte der BGH in seinem Urteil (vom 06.04.17, Az. III ZR 368/16) die Haftung und somit einen Zahlungsanspruch der Klägerin, solange die Mutter die Zahlung als Erziehungsberechtigte nicht autorisiert hat. Der Mutter (Beklagte) sei keine auf den Abschluss eines Zahlungsdienstvertrages gerichtete Willenserklärung durch die Anwahl der Premiumdienstnummer ihres Sohnes zuzurechnen. Es bestehe auch keine Annahme der Bevollmächtigung seitens der Mutter oder das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht.

Zudem verneinte der BGH eine Zurechnung der Erklärung nach § 45i Abs.4 S.1 TKG, da diese auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche keine Anwendung findet. Es gehen die für Zahlungsdienste entsprechenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Somit schuldet die Beklagte dem Zahlungsdienstleister gemäß § 675 u BGB keinen Ersatz seiner Aufwendungen.

Fazit

Gute Nachrichten für alle Eltern, aber auch für diejenigen, deren Telefonanschluss unerlaubt für Telefoneinkäufe missbraucht wird. Der BGH entschied generell, dass eine Vorschrift im Telekommunikationsgesetz nicht für Zahlungsdienste übers Telefon gilt.

Zu beachten bleibt jedoch, dass sich das Urteil lediglich auf die Abwicklung der Bezahlung per Telefonrechnung bezieht. Hiervon nicht betroffen sind Anrufe für Leistungen, die am Telefon erbracht wurden.

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