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Große Sorgfaltspflichten für Onlinehändler bei Angabe der Energieeffizienzklasse

Die Angaben zur Energieeffizienzklasse können auch in der Nähe der preisbezogenen Werbung verlinkten Seite erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Link sehr deutlich als elektronischer Verweis verstanden wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6.4.2017 (AZ: I ZR 159/16) entschieden, dass es nicht ausreichend ist, dass ein Onlinehändler die Energieeffizienzklasse unter „Mehr zum Artikel“ unterhalb der Preisdarstellung anbringe, auch wenn der Artikel – im entschiedenen Fall ein Luftkonditionierer – nur aus der Produktdetailseite in den Warenkorb gelegt konnte. Laut BGH fehle es an der korrekten Kennzeichnung des Links, der laut der Richtlinie (RL) 2005/29EG nicht mit „Mehr zum Artikel“ bezeichnet werden könne. Der Link müsse als elektronischer Verweis auf die Angabe Energieeffizienzklasse zu verstehen sein. Der Verbraucher könne nicht erkennen, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse darunter zu finden sei. Der Wortlaut von Art. 4 lit. c der Verordnung sei eindeutig, er fordere die Angabe bei jeglicher Werbung.

Was hat die Entscheidung für Konsequenzen für Onlinehändler, die Artikel verkaufen, bei denen eine Energieeffizienzklasse angegeben werden muss?

Es ergeben sich aus Nr. 518/2014 der Verordnung relevante Regelungen für Onlinehändler: Das Energieeffizienzklasse-Etikett ist sichtbar auszustellen. Ausnahme: Wenn die Ausstellung nicht möglich ist, soll zumindest die jeweilige Energieeffizienzklasse sowie das Energieeffizienzklassenspektrum mitgeteilt werden. Auch wenn keine preis- oder energiebezogenen Informationen gegeben werden, muss in jeder Form der Werbung die jeweilige Energieeffizienzklasse oder das Energieeffizienzklasse-Spektrum angegeben werden.

Fazit zur Angabe der Energieeffizienzklasse:

Ich rate Onlinehändlern, die Energieeffizienzklassen bzw. Energieeffizienzklasse Spektren angeben müssen, bei jeglicher Werbung die Angaben zur Energieeffizienzklasse bzw. Energieeffizienzklasse-Spektrum anzugeben.

Hinweis: Mutmaßlich ab 2019 werden die aktuellen delegierten Verordnungen abgelöst, es ist daher allen Onlinehändlern zu raten, die in diesem Segment verkaufen oder vermieten, sich weiter über die Änderungen zu informieren. Selbstverständlich finden Sie auf meinem Blog immer die relevanten neuesten Informationen.

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