Vorsicht Onlinehändler: Es gibt eine neue Regelung zur Verbraucherschlichtung Online! Ab 9. Januar 2016 gibt es eine neue EU-Verordnung (Nr. 524/2013) zur Verbraucherschlichtung, die zunächst die EU-Kommission verpflichtet, eine Plattform aufzubauen, die es Verbrauchern ermöglicht, Streitigkeiten online auf der sog. OS-Plattform (Online-Streitbeilegung) beizulegen.
Die Verordnung zur Verbraucherschlichtung schreibt gemäß Art. 14 Abs. 1 vor: „“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.”
Zweck der Verordnung zur Verbraucherschlichtung:
Wieder einmal soll der Verbraucherschutz gestärkt werden! Der Verbraucher soll eine Möglichkeit erhalten, eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten erhalten. Die Verordnung soll insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr gelten, gilt aber auch innerdeutsch. Sie gilt jedoch nicht für offline geschlossene Verträge und nur im Verkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C). Verbraucher und Unternehmer wird die Möglichkeit gegeben werden, allgemeine Informationen über die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Geschäften (Kauf- und Dienstleistungsverträge) zu erhalten. Es wird eine interaktive Homepage werden als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer.
Onlinehändler aufgepasst: Sie werden mit dieser Verordnung zur Verbraucherschlichtung verpflichtet, eine neue Informationspflicht bereit zu halten!
Aber! Die von der Kommission zu erstellende Plattform existiert noch gar nicht! Onlinehändler können also diese Informationspflicht zur Verbraucherschlichtung noch gar nicht erfüllen, da der Link laut einer Information der Kommission erst ab 15. Februar 2016 zur Verfügung gestellt werden kann.
Was ist aufrgund der neuen Verordnung zur Verbraucherschlichtung zu tun?
Ich empfehle, in Ihren AGB oder im Impressum aufzunehmen, dass die Europäische Kommission demnächst eine Plattform zur Online-Streitbelegung bereit halten wird und Sie den Link an dieser Stelle veröffentlichen werden, sobald die Plattform existiert. Für Fragen oder die Erstellung der Informationspflicht stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.