Wenn Onlinehändler ihren Kunden die Rücksendekosten auferlegen möchten, sofern der Wert der zurückgesendeten Waren € 40 nicht übersteigt, müssen sie diese Verpflichtung sowohl in den AGB als auch in der Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss dem Verbraucher mitteilen. Ist dies nicht der Fall, liegt keine wirksame Vereinbarung vor.
Die Oberlandesgerichte Stuttgart, Koblenz, Hamm und nunmehr auch Hamburg haben so entschieden. „Die Belehrung in der Widerrufsbelehrung ersetzt nicht die nach § 357 Abs. 2, Satz 3 BGB notwengie vertragliche Vereinbarung der Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher“. (Beschluss vom 17. 02. 10, Az: 5 W 10/10).
Das OLG Hamburg entschied außerdem, dass der Onlinehändler gegen die Vorschriften der EnVKV verstoßen habe, da er weder die Energeieeffizienzklasse noch den Lichtstrom angegeben habe. Wenn Sie Fragen zur Energiekennzeichenverodrdnung haben, rufen Sie mich an.