Das gerichtliche Scheidungsverfahren ist zwingend durchzuführen, um die Scheidung durchzuführen. Im Folgenden wird dargestellt, wie dieses Verfahren vor sich geht. Voraussetzung ist, dass die Scheidungsvoraussetzungen (siehe Blogbeitrag) gegeben sind.
Die örtliche Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren richtet sich § 122 FamFG, z. B. ist nach Nr. 1 das Gericht zuständig, an dem einer der Partner mit allein gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebt nur ein Teil der gemeinschaftlichen Kinder bei einem Ehegatten, ist nach Nr. 2 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern beim anderen Elternteil keine Kinder leben. Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, ist nach Nr. 3 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn auch diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist nach Nr. 4 das Gericht für das Scheidungsverfahren zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder nach Nr. 5 der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegen sämtliche Voraussetzungen nicht vor, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Das Familiengericht ist für das Scheidungsverfahren selbst und die sog. Folgesachen wie Kindes- und/oder Ehegattenunterhalt, Umgangsrecht, elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung sachlich zuständig.
Nach Stellung des Scheidungsantrags durch den Antragsteller /die Antragstellerin stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem Antragsgegner /der Antragsgegnerin zu. Ist diese(r) nicht anwaltlich vertreten, kann er/sie dem Scheidungsantrag nur zustimmen, aber keinen eigenen Antrag stellen. Das heißt, dass für den Fall, dass der/die Unterhaltsverpflichtete keinen Kindesunterhalt bezahlt oder sich nicht mittels einer Jugendamtsurkunde verpflichtet hat, Unterhalt zu bezahlen, kann die/der Berechtigte keinen Antrag bei Gericht stellen kann. Es ist also nur für den Fall, dass beide Partner keinerlei Ansprüche gegenseitig stellen wollen, sinnvoll, dass nur der Antragsteller im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten ist.
Nach Stellung und Zustellung des Scheidungsantrag erhalten beide Partner (im Scheidungsverfahren „Beteiligte“ genannt) vom Familiengericht die Formulare zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, die Berechnung wird nach Eingang der ausgefüllten Formulare von den jeweiligen Rententrägern vorgenommen. Sind die Auskünfte wieder bei Gericht eingegangen, findet in aller Regel der Scheidungstermin statt, an dem beide Parteien anwesend sein müssen. Im Scheidungstermin werden die Parteien zum Getrenntleben und zum Scheitern der Ehe angehört und der Versorgungsausgleich besprochen. Bei vielen Familiengerichten wird der Scheidungsausspruch sogleich im Anschluss verkündet. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden bezüglich des Scheidungsausspruchs, d.h. dass die Scheidung dann am selben Tag rechtskräftig ist. Das verkürzt auch das Scheidungsurteil und verringert die Höhe der Gerichtskosten.
Der Abschluss des Scheidungsverfahrens
Ist nur der Antragsteller anwaltlich vertreten, ist diese Möglichkeit nicht gegeben, Rechtskraft der Scheidung, und somit der Abschluss des Scheidungsverfahrens tritt dann erst 4 Wochen nach Zustellung des Scheidungsurteils ein. Manche Gerichte verkünden die Scheidung nicht im Termin, sondern bestimmen einen sog. Verkündungstermin. Die Rechtskraft tritt dann erst 4 – 6 Wochen nach Zustellung des Endbeschlusses (früher Scheidungsurteil) ein. Ist der Endbeschluss rechtskräftig, was mittels eines Stempels durch das Familiengericht bestätigt wird, liegt die entgültige Trennung vor mit der Folge, dass die Ehefrau z.B. wieder ihren Geburtsnamen annehmen kann oder eine Wiederheirat möglich ist.
Beachten Sie auch, welche ersten Schritte durchzuführen sind. Einen guten Überblick über das Scheidungsverfahren bietet auch diese Informationsbroschüre des Bundesministeriums der Justiz.