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(Kindes-) Unterhalt bei sehr hohem Einkommen – Wieviel muss ich zahlen?

Sie haben ein (sehr) hohes Einkommen und möchten wissen, wie viel Unterhalt Sie Ihrer Frau/Ihrem Mann bezahlen müssen?

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf).

Die DT endet allerdings bei einem Nettoeinkommen bis € 5.100 – bei darüber hinausgehendem Einkommen richtet sich die Höhe „nach dem Umständen des Einzelfalls“.

Beim Trennungs- und nachehelichem Unterhalt stellt sich ebenfalls die Frage, ob sich der Unterhalt nach der sog. „Quote“ berechnet oder muss der unterhaltsbedürftige Ehegatte konkret darlegen, wie hoch sein Bedarf ist?

Bei der Quotenberechnung beruht die Bedarfsberechnung auf der Annahme, das gesamte Einkommen werde für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet. Dagegen wird bei hohen Einkommen angenommen, dass auch Vermögensvorsorge betrieben wird.

Was ist nun aber bei hohen Einkommen, wann liegt das überhaupt vor?

Schauen wir zunächst auf die sog. „Süddeutsche Leitlinien“, die die Oberlandesgerichte von Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken erarbeitet haben:

“15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.”

Die Süddeutschen Leitlinien helfen also bei der Frage, wann es sich um ein hohes Einkommen handelt, nicht weiter, da sie nur davon ausgehen, dass bei hohen Einkommen eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht kommt – allein ausgehend vom Einkommen des Pflichtigen.

Die Leitlinien des OLG Hamm formulieren wie folgt:

„Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ist in der Regel eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich. Einkünfte des Berechtigten sind ohne Erwerbstätigbonus auf den Bedarf anzurechen“. Wann diese Verhältnisse besonders günstig sind und damit ein hohes Einkommen vorliegt, lässt auch das OLG Hamm offen. Sie gehen aber nicht allein vom  Einkommen des Pflichtigen aus.

Etwas konkreter sind die Leitlinien des OLG Frankfurt a. M.:

„Ein Elementarunterhalt kann bis  zu einem Betrag von € 2.500 als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Ein darüber hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden. Die konkrete Darlegung kann auch dadurch geschehen, dass die Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens, sowie die hiervon beriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung dargelegt werden. Eigenes Einkommen  es bedürftigen Ehegatten ist herauf anzurechnen.“

Die Anmerkungen des OLG Düsseldorf zur DT enthalten keine Angaben dazu wie bei hohen Einkommen verfahren werden soll.

Einen einheitliche Rechtsprechung, was hohes Einkommen ist, ist also nicht ersichtlich. Die Entscheidung hängt auch von Ihrem Wohnort ab.

Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt bei hohem Einkommen

Was tun? Es bleibt bei der Frage, wenn ein hohes Einkommen vorliegt, nur die Möglichkeit, ob es bereits Gerichtsentscheidungen zu dieser Problematik gibt.

Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 13.08.1996 – Az.:3 UF 8/96 – zum Trennungsunterhalt ausgeführt, dass bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen (Nettoverdienst über 8000 DM) bei der Berechnung der konkrete Bedarf des Unterhaltsberechtigen festzustellen ist.

Was heißt das? Das Gericht hat festzustellen, welcher Teil des Gesamteinkommens verlebt wurde und welcher Teil der Vermögensbildung diente. Wenn das nicht möglich ist, muss konkret festgestellt werden, wie sich die ehelichen Lebensverhältnisse gestaltet haben. Werden weit überdurchschnittliche luxuriöse Lebensverhältnisse der Parteien festgestellt, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf weitere Teilhabe an dem in der Ehe geübten Lebensstandard. Dabei kommt es nicht auf eine objektive Betrachtung an.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 11.08.2010 – XII ZR 102/09 – ausgeführt, dass eine konkrete Bedarfsberechnung dann verlangt werden kann, wenn der geforderte Bedarf höher liegt, als sich der Bedarf auf Grundlage des Einkommens nach der höchsten Einkommensstufe errechnen würde. 2012 endet die höchste Einkommensstufe mit einem Betrag von EUR 5.100,00, bei Einkommen des besser verdienenden Ehegatten über diesem Betrag ist eine konkrete Bedarfsberechnung auf Seiten des Berechtigten vorzunehmen.

Es kann also wohl davon ausgegangen werden, dass ab einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von mehr als EUR 5.100,00 pro Monat netto ein hohes Einkommen vorliegt und der Ehegatte jedenfalls dann einen konkreten Unterhaltsbedarf vorzutragen und erforderlichenfalls auch zu beweisen hat, wenn er einen Bedarf geltend machen will, der höher liegen soll als der Quotenunterhalt, der sich bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von EUR 5.100,00 ergäbe.

Es muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden und die ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben soll. Die Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen vom Unterhaltsberechtigten allerdings näher dargelegt werden.

Erfahrungsgemäß ist die Berechnung des konkreten Bedarfs schwierig, weil der Berechtigte genau darlegen und belegen muss, was während der Ehe für den täglichen Bedarf ausgegeben wurde und welcher Betrag der Vermögensbildung diente. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem Lebensstil, den das Ehepaar gelebt hat. Auch bei hohem Einkommen kann eine bescheidene Lebensführung möglich gewesen sein, dann wird es schwierig bis unmöglich zu beweisen, dass der Bedarf höher ist als der Quotenunterhalt.

Unter konkretem Bedarf versteht man Wohnkosten, Kosten für Haushalt, Kleidung, Körperpflege, Ausgaben für Kultur, Reisen, Fitness, Sport, PKW, Restaurantbesuche, auch Schönheitsoperationen fallen darunter (BGH v. 18. 01. 2012 – XII ZR 178/09).

Zusammenfassung zum Unterhalt bei hohem Einkommen:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein hohes Einkommen in der Regel bei mehr als € 5.000 angenommen werden kann. Für den Verpflichteten ist wichtig, dass er vortragen kann, dass dennoch bescheiden gelebt wurde – für den Berechtigten ist von Bedeutung, dass er belegen kann, dass sich das hohe Einkommen auch in der Lebensführung niedergeschlagen hat. Es bleibt allerdings für den Berechtigten die Möglichkeit, neben dem sog. Elementarunterhalt noch zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen.

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