In seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen kommt der Generalanwalt des EuGH zu dem Schluss, dass die Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig ist! Eigentlich eine gute Nachricht für den Datenschutz in Europa, jedoch ist abzuwarten, ob die Richter des EuGH dieser Meinung folgen werden. Die schlechte Nachricht jedoch: Die Richtlinie soll vorerst wirksam bleiben, da dem EU-Gesetzgeber die Zeit eingeräumt werden solle, auf die Feststellung zu reagieren (dazu letzter Absatz). Laut dem Generalanwalt ist das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung im Ganzen rechtswidrig, da diese Einschränkung der Grundrechte nicht durch Gesetz abgedeckt sei. Es handele sich bei der Vorratsdatenspeicherung um eine gravierende Einschränkung der Grundrechte der EU-Bürger. Er argumentiert auch direkt damit, dass durch die massive Datenspeicherung Sicherheitsrisiken und Gefahr einer weiteren Verwertung der Daten bestünde.
Der Generalanwalt wird deutlich: Die Richtlinie zur Voratsdatenspeicherung versäume es, die fundamentalen Grundsätze einer Gewährleistung von Mindestanforderungen an die Grundrechte zu gewährleisten und aufzuführen. Zudem sei mit der 2-jährigen Speicherfrist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Allerdings sieht er insoweit eine 1-jährige Speicherfrist als zulässig an. Die Richtlinie sehe keine ausreichenden Maßnahmen vor, um die Nutzung der gesammelten Daten angemessen einzuschränken.
Aber mal sollte sich nicht zu früh freuen: Die Richtlinie hat vorerst Bestand! Der Generalanwalt hält eine Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich durchaus für zulässig, wenn die entsprechende Richtlinie die Grundrechte der Bürger entsprechend würdige. Denn die Ziele, die verfolgt würden, seien legitim. Die Vorratsdatenspeicherung gem. der Richtlinie sei vorerst weiterhin durchzusetzen, wenn der Gesetzgeber schnell auf die formalen Mängel reagiere und die Grundrechte der Bürger schnell angemessen berücksichtige. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Richtlinie von den einzelnen Ländern „maßvoll“ umgesetzt worden seien. Die Richtlinie wäre damit sozusagen nur „schwebend unwirksam“, bleibt also in Kraft und muss nur für die Zukunft korrigiert werden. (Siehe dazu im Volltext des Gutachtens Randnummern 157 f.).
Update 9.4.2014: Der EuGH hat mit Urteil v. 8.4.2014 – C?293/12 und C?594/12 (hier im Volltext) die Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig erklärt! Allerdings nur in der konkreten Umsetzung der Richtlinie, nicht per se. Theoretisch wäre es also möglich, dass der EU-Gestetzgeber eine neue Richtlinie erlässt. Vorerst wurde die Voratsdatenspeicherung aber gestoppt!
Im Volltext:
- Pressemitteilung: http://malte-spitz.de/wp-content/uploads/2013/12/CP130157EN.pdf
- Schlussanträge im Volltext: http://malte-spitz.de/wp-content/uploads/2013/12/C_0293_2012-DE-CNC.pdf
Und es gibt weitere schlechte Nachrichten für den Datenschutz in Deutschland: Eine CDU-Politikerin ohne Interesse am Datenschutz, die für die Voratsdatenspeicherung und Netzsperren stimmte, soll neue Bundesdatenschutzbeauftragte werden: http://www.zeit.de/politik/deutschland/2013-12/datenschutz-nachfolge-schaar-vosshoff . Als Ihre Hobbys nennt sie „Bootfahren und französische Vokabeln“. Prost Mahlzeit. Die CDU zeigt einmal mehr, dass sie an Datenschutz und Wahrung von Grundrechten der Bürger kaum interessiert ist.