Ein Hotelbetreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) seiner Gäste, so das Amtsgericht (AG) Hamburg (Az: 25b C 431/13), das die Klage eines Rechteinhabers abwies. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Rechteinhaber hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Der Sachverhalt: Ein Hotelbesitzer hat seinen Gästen kostenlosen WLAN-Zugang angeboten. Der Zugang war gesichert, die Hotelgäste erhielten ein Passwort und mussten Nutzungsbedingungen bestätigen, die auch eine Belehrung zur rechtmäßigen Nutzung des Anschlusses enthielten. Der Hotelbetreiber wurde abgemahnt wegen Verbreitung eines Films auf einer Filesharingplattform. Das Amtsgericht Hamburg hat am 10.6.2014 die Klage abgewiesen und entschieden: Ein Hotelbetreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) seiner Gäste. .
Begründung des Gerichts: Der Hotelbetreiber sei als sog. Access-Provider einzustufen gemäß § 8 TMG. Der Hotelbetreiber biete allen Gästen seines Hotels einen gesicherten Zugang an. Der Hotelbetreiber sei daher privilegiert. Selbst wenn aber § 8 TMG nicht greife, hafte der Hotelbesitzer nicht. Zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hätten mehrere Gäste Zugriff zum WLAN gehabt, deshalb scheide eine Täterhaftung aus. Auch eine Haftung des Hotelbesitzers als Störer wies das AG Hamburg zurück, da ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass er seine zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt habe. Prüfungspflichten griffen erst nach Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung. Es reiche nicht aus, dass der Hotelbesitzer gewusst habe, dass gelegentlich in (anderen) Hotels Urheberrechtsverletzungen vorkämen. Der Hotelbesitzer habe dadurch, dass er seinen Gästen Nutzungsbedingungen vorgelegt habe und die Hotelgäste die Kenntnis unterzeichnen mussten, alles Erforderliche getan, was er als Betreiber des WLAN tun könne. Es sei dem Hotelbesitzer nicht zumutbar, weitere Einschränkungen zu machen, wirtschaftlich sei er darauf angewiesen, seinen Gästen WLAN anzubieten. Daher gelte: ein Hotelbetreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) seiner Gäste
Hotelbetreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) seiner Gäste? Weitere Urteile:
Es gibt bisher nur wenige andere Entscheidungen bezüglich der Haftung gewerblicher WLAN-Betreiber. Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hatte am 18.8.2010 (Az: 2/6 S 1/09) ebenfalls zugunsten eines Hotelbesitzers entschieden und die Klage des Rechteinhabers abgewiesen. Das LG Frankfurt a. M. hatte dem Hotelbesitzer zusätzlich Schadenersatz zugesprochen. Der Rechteinhaber musste dem Hotelbesitzer die Anwaltskosten bezahlen, die dem Hotelbesitzer entstanden waren. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass der Rechtinhaber wusste, dass sich die Abmahnung gegen ein Hotel richte, er hätte sich informatorisch erkundigen müssen, ob der Hotelbetreiber seine Informationspflichten eingehalten habe.
Das Amtsgericht Hamburg (Az: 25b C 924/13) hat am 24.6.2014 eine weitere Entscheidung getroffen zugunsten des Betreibers einer Ferienwohnung, der ebenfalls wegen einer Urheberrechtsverletzung einer Filesharingbörse abgemahnt worden war.
Wichtig für Hotelbesitzer und andere gewerbliche WLAN-Betreiber: Verwenden Sie nur einen gesicherten WLAN-Anschluss, geben Sie jedem Gast einen individuellen Zugang und lassen Sie sich Nutzungsbedingungen von einem erfahrenen Anwalt erstellen, die Sie Ihren Gästen übergeben, die die Kenntnisnahme bestätigen müssen.