Kann ein Titelschutz für App-Namen durch App-Anbieter beansprucht werden? Das OLG Köln äußert sich mit Urteil vom 5.9.2014 – Az. 6 U 205/13 (Volltext hier) zur Reichweite eines solches Titelschutzes für App-Namen. Es streiten sich die Anbieter der Apps von Wetter.de einerseits und Wetter.at, wobei letztere auch unter den Namen Wetter DE, Wetter-DE und wetter-de aufgetreten war. Der Dienst Wetter.de wollte seinen App-Namen gegen den Mitbewerber schützen, aber verlor jetzt auch in zweiter Instanz.
Die Klägerin Wetter.de war der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des ähnlichen Namens, da ihr gegen die Beklagte ein titelrechtlicher Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2, 3, 4 MarkenG zustehe. Die Apps der Beklagten Wetter-DE seien hochgradig ähnlich und damit verwechslungsfähig zu der App der Klägerin. Zudem bestünden Ansprüche aus der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin „wetter.de“, da ein hoher Bekanntheitsgrad durch Meinungsumfragen nachgewiesen sei. Zusätzlich bestünde ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. §§ 5 und 4 Nr. 10 UWG.
Titelschutz für App-Namen? Die Urteilsbegründung des OLG Köln:
Kurz gesagt war das OLG Köln der – richtigen – Ansicht, dass App-Namen grundsätzlich Werktitelschutz genießen würden. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht der Fall, da „Wetter“ in Verbindung mit einer Topleveldomain ein generischer Begriff sei, der allgemein die Leistungen beschreibe.
Dies ergebe sich daraus, dass Apps nach den gleichen Rechtsgrundsätzen wie Domains zu behandeln seien. Denn die vorliegenden Apps bildeten die Inhalte der Webseiten ab. Ein Werktitelschutz liege nur vor, wenn der Verkehr in der angegriffenen Domain/App gerade eine Bezeichnung der Website erblicke. Daher bezweifelte das OLG Köln, ob der App-Name überhaupt Kennzeichnungskraft aufweise. Es ließ dies aber offen.
Das OLG Köln wies die Klage bereits deshalb ab, da dem Namen Wetter.de die originäre Kennzeichnungskraft fehle. Denn der BGH hatte für den Namen „WetterOnline“ (BGH, Urteil vom 22.01.2014 – Az. I ZR 164/12) ein Namensrecht aus § 12 BGB verneint, weil diese Bezeichnung den Geschäftsgegenstand, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten, unmittelbar beschreibe und daher nicht originär unterscheidungskräftig sei. Daran ändere auch die angehängt TLD nichts. Für App-Namen gälten die gleichen Grundsätze wie für Domain-Namen, da der Markt nicht daran gewöhnt sei, dass viele Apps beschreibende Namen haben. Bei Zeitschriften gilt nach herrschender Meinung anderes, dies ist aber nicht auf Apps zu übertragen.
Auch die Ansprüche aus UWG lehnte das OLG Köln ab: Eine unlautere Behinderung nach Maßgabe des § 4 Nr. 10 UWG setzt die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Dies sei nur gegeben bei einem offensichtlichen Ziel der Verhinderung des Wettbewerbers. Allein die Registrierung und Benutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain stelle keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber dar (OLG Köln, Urteil vom 2.9.2005 – Az. 6 U 39/05). Dies gelte insbesondere, da die Platzierung in den App-Stores nicht von den Anbietern beeinflusst werden könne.
Fazit zum Titelschutz für App-Namen:
Das OLG Köln verneinte zu Recht den Titelschutz für den App-Namen „Wetter.de“, da dieser Begriff rein beschreibend ist. Bei Apps kann nichts anderes gelten als bei Webseiten. Daher besteht grundsätzlich ein Titelschutz für App-Namen – wenn die App einen unterscheidungskräftigen Namen hat.
Update 22.10.2014: Es wurde inzwischen gegen das Urteil Revision eingelegt – der Rechtsstreit ist nun anhängig bei GBH unter Az. I ZR 202/14.