Immer wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, ob ein notarieller Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit aufgehoben werden kann, insbesondere, wenn es um die Frage des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs geht – also durch Vereinbarung der Gütertrennung.
Der BGH bleibt jedoch bei seiner ständigen Rechtsprechung (z. B. Beschluss vom 21.11.2012 – Az.: XII ZR 48/11), dass der Zugewinnausgleich – im Gegensatz zum Kindes- oder Ehegattenunterhalt und dem Versorgungsausgleich – eine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen habe. Der BGH ist der Auffassung, dass die Vertragsfreiheit eine eigenverantwortliche Gestaltung der Vermögenssphäre ermöglicht. Da in den Zugewinnausgleich auch Vermögen fällt, das nicht gemeinschaftlich während der Ehe erworben wurde (z.B. Lottogewinn), kommt der Vertragsfreiheit eine große Bedeutung zu. Diese steht einer nachträglichen Beurteilung durch Gerichte nicht offen. Damit liegt meistens keine Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs vor.
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist manchmal möglich:
Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrags in Betracht: Dies ist möglich, wenn in einem Ehevertrag auch Unterhalt und Versorgungsausgleich neben dem Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden und einer der Ehegatten die schlechte Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten auf verwerfliche Weise ausgenützt hat.
Aber: Allein die Berufung auf die vereinbarte Gütertrennung ist in aller Regel nicht rechtsmissbräuchlich. Sie ist nicht einmal dann rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Ehegatte – entgegen der ursprünglichen Disposition bei Eingehung des Vertrags – doch der Haushaltsführung und der Kindererziehung gewidmet hat und deshalb Nachteile in der Altersversorgung erleidet. Diese Nachteile werden nicht über den Vermögensausgleich, sondern über den Versorgungsausgleich ausgeglichen.
Laut seinem Beschluss vom 29.1.2014 (Az.: XII ZB 303/13) kommt Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags nur in Betracht, wenn Regelungen aus dem Kernbereich, d. h. Kindes- und Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich, ganz oder zu einem erheblichen Teil ausgeschlossen werden – und zwar, und dies ist wichtig, ohne eine entsprechende Kompensation – z. B. durch eine Regelung im Zugewinn – vorzusehen.
Daher Vorsicht! Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie einen Ehevertrag unterzeichnen. Ist er erst unterzeichnet vor dem Notar, kann er in aller Regel nicht revidiert werden, nur in ganz besonderen – wenigen – Ausnahmefällen ist eine Ausübungskontrolle möglich. Der Notar darf den unterlegenen Teil nicht „warnen“ – er ist neutral und nicht parteiisch kraft seines Amtes – nur Ihr Anwalt vertritt ausschließlich Ihr Interesse.