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Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im Internet – Anforderungen für Arbeitgeber

Koreng/Lachenmann, Formularhandbuch Datenschutzrecht

Koreng/Lachenmann, Formularhandbuch Datenschutzrecht

Die Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im Internet ist nach Einwilligung zulässig und kann durch den Arbeitnehmer nicht einfach widerrufen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13 bestätigt (hier im Volltext), aus dem sich verschiedene Anforderungen an die Einwilligung des Arbeitgebers ableiten lassen. Vorsicht bei der Einwilligung müssen daher Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitgeber walten lassen! Was Arbeitnehmer beachten sollten, beschreibe ich in einem gesonderten Blogbeitrag, der in wenigen Tagen erscheint.

Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im Internet – Anforderungen für Arbeitgeber:

Dank des BAG-Urteils gibt es nun Rechtssicherheit über einige bislang bestehende Rechtefragen. Arbeitgeber sollten bei der Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im Internet folgendes beachten:

  • Die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung von ihn zeigenden Fotos/Videos muss schriftlich erfolgen! Zwar sind Videoaufnahmen ebenso wie Fotos zu behandeln und beide nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) statt dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu bewerten. Das KUG sieht eigentlich keine Notwendigkeit der Schriftform vor. Das BAG hat nun aber entschieden, dass aufgrund verfassungsrechtlicher Wertungen regelmäßig die Schriftform notwendig sei. Allerdings ließ das BAG es ausreichen, dass der Arbeitgeber eine Liste ausgehängt hatte laut der Filmaufnahmen der unterschreibenden Arbeitnehmer im Internet „verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“ und der Arbeitnehmer hier unterschrieben hatte.
  • Weiterhin muss die Einwilligung stets anlassbezogen erfolgen. Dem Arbeitnehmer sollte also klar gemacht werden, für was die Aufnahmen konkret verwendet werden (z.B. in einem Informationsblatt oder in einem Text vor der Unterschrift). Eine generelle Einwilligung für die allgemeine Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im Internet, ohne dass dem Arbeitnehmer bewusst ist, dass Fotos gemacht worden waren oder wofür diese verwendet werden, scheidet also aus.
  • Arbeitnehmer können im Arbeitsverhältnis eine Einwilligung erklären, dies muss aber freiwillig, ohne Zwang erfolgen. Eine weit verbreitete Ansicht in der der Literatur wollte dem Arbeitnehmer das Recht absprechen, in Arbeitsverhältnissen frei einwilligen zu können. Angeblich herrsche stets ein besonderer Druck, sich dem Willen des Arbeitgebers zu beugen. Das hat das BAG nun eindeutig abgelehnt. Wenn der Arbeitnehmer also aus freier Entscheidung einwilligt, ist das natürlich rechtlich wirksam.
  • Die Einwilligung erlischt grundsätzlich auch nicht durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist anders, wenn z.B. auf dem Foto nur der Arbeitnehmer abgebildet ist um seine Position und Kontaktdaten zu beschreiben, solche individuellen Bilder sind aus dem Internet zu löschen nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn jedoch ein Arbeitnehmer auf einem Film zu sehen ist, der den Betrieb vorstellt, kann er auch nach Vertragsende noch gezeigt werden.

Rechtssicherheit haben Arbeitgeber bei der Einholung einer Einwilligung zur Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im Internet vor allem, wenn die Einwilligungserklärung anwaltlich erstellt wird. So können Unwägbarkeiten „umschifft“ werden. Näher dargestellt sind die Einwilligungen auch in dem von RA Matthias Lachenmann mit RA Ansgar Koreng herausgegebenen Formularhandbuch Datenschutzrecht.

Hinweis für Arbeitnehmer: Lesen sie auch meinen gesonderten Blogbeitrag zur Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im Internet, in dem ich beschreibe, auf was Sie vor Erteilung einer Einwilligung zu achten haben, wie die Einwilligung widerrufen werden kann und welche Rechte Sie haben, wenn Arbeitgeber rechtswidrig Fotos im Internet veröffentlichen (insofern auch lesenswert für Arbeitgeber!).

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