Für Arbeitnehmer gilt: Vorsicht bei der Einwilligung in die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet! Eine wirksame Einwilligung kann durch den Arbeitnehmer nicht einfach widerrufen werden, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13 festlegte (siehe bereits mein letzter Blogbeitrag, insbesondere für Arbeitgeber). Wann ist eine Einwilligung wirksam, wie kann sie widerrufen werden und welche Rechte stehen Ihnen Arbeitnehmern bei rechtswidriger Veröffentlichung/Nutzung von Mitarbeiterfotos im Internet zu?
Einwilligung in die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet – Was Arbeitnehmer beachten sollten:
Hier meine Hinweise/Empfehlungen für Arbeitnehmer, zur Einwilligung in die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet. Seit dem BAG-Urteil lauern diese zu beachtenden Fallstricke:
- Sollen Mitarbeiterfotos oder Mitarbeitervideos, also solche auf denen Arbeitnehmer/Mitarbeiter zu sehen sind, im Internet veröffentlicht werden, muss eine Einwilligung vorliegen (§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG)). Diese Einwilligung des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen! Ist sie nicht schriftlich erfolgt, ist die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet rechtswidrig. Da nicht die strengen Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos gelten, muss der schriftliche Text der Einwilligung nicht ausführlich sein!
- Die Einwilligung muss anlassbezogen erfolgen. Dem Arbeitnehmer muss klar werden, für was die Aufnahmen konkret verwendet werden (z.B. in einem Informationsblatt oder in einem Text vor der Unterschrift). So ließ das BAG es bereits ausreichen, dass der Arbeitgeber eine Liste ausgehängt hatte laut der Filmaufnahmen der unterschreibenden Arbeitnehmer im Internet „verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“ und der Arbeitnehmer hier unterschrieben hatte. Auch ein Text wie „Der Mitarbeiter willigt ein, dass sein Bild zu den Zwecken XYZ auf der Website des Unternehmens veröffentlicht wird“ könnte ausreichend sein. Eine generelle Einwilligung für die allgemeine Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet scheidet also aus, wenn dem Arbeitnehmer nicht klar ist, für was die Bilder verwendet werden sollen.
- Die Einwilligung durch den Arbeitnehmer muss freiwillig, ohne Zwang erfolgen. Wenn Sie als Arbeitnehmer also gedrängt wurden, in die Veröffentlichung des Mitarbeiterfotos einzuwilligen (z.B. wenn durch den Arbeitgeber mit der Kündigung oder anderen Repressalien gedroht wird, wenn Mitarbeiter nicht einwilligen), war die Einwilligung des Arbeitnehmers unwirksam und der Arbeitgeber handelte rechtswidrig.
- Arbeitnehmer sollten sich vor ihrer Unterschrift überlegen, ob die Einwilligung wirklich erteilt werden soll, denn die Einwilligung erlischt nicht durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses (wenn es nicht um individuelle Aufnahmen geht). Ihnen muss also bewusst sein, dass z.B. ein Werbefilm des Unternehmens Sie auch nach Ihrem Ausscheiden noch zeigen kann.
- Achtung: Der Widerruf der Einwilligung ist nur mit einem konkreten Grund möglich! Will ein Arbeitnehmer seine Einwilligung in die Nutzung von Mitarbeiterfotos im Internet widerrufen, muss er dem Arbeitgeber einen konkreten, stichhaltigen Grund dafür nennen. In Zweifelsfällen sollte daher vor dem Widerruf der Einwilligung ein Anwalt die Angelegenheit prüfen.
- Der Widerruf sollte zeitnah nach Kündigung des Arbeitverhältnisses oder sogar vorher erfolgen!
Falls Arbeitgeber die rechtlichen Anforderungen zur Einwilligung in die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet nicht einhalten, stehen Arbeitnehmern die folgenden Rechte zu:
- Anspruch auf Löschung der Fotos/Bilder/Videos und Unterlassung der weiteren Nutzung (§§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).
- Anspruch auf Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer, je nach Zeitdauer und weiteren Umständen (823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).
Beachten Sie auch meinen gesonderten Blogbeitrag, in dem ich das Urteil des BAG näher vorstelle und das „Formularhandbuch Datenschutzrecht“, das RA Matthias Lachenmann und RA Ansgar Koreng herausgegeben haben und das Muster und tiefergehende Informationen zur Einwilligung in die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet enthält (z.B. hier zu kaufen).