Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) verpflichtet Online-Händler, Winzer und sonstige Hersteller von Lebensmitteln zur Angabe diverser Informationen zu den zu verkaufenden Produkten. Kommt der Händler dem nicht nach, droht eine Abmahnung. So hat das LG Trier einen Winzer verurteilt, die Sulfite als Inhaltsstoff bei dem Verkauf anzugeben. Dies bezieht sich nicht nur auf die Kennzeichnung auf dem Etikett, sondern auch auf Angaben in Online-Shops oder eBay.
Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) verpflichtet zu vielen Informationen
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) ist seit 13.12.2014 in Kraft und betrifft alle Verkäufer von Lebensmitteln – bei Verkauf an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Kantinen). Die LMIV bestimmt sowohl Pflichtangaben als auch freiwillige Angaben. Die Regelungen sind dabei nicht einfach zu durchschauen, da es verschiedene Verweise und Anhänge in der Lebensmittel-Informationsverordnung gibt. Bei Verkauf von Lebensmitteln ist es dringend zu empfehlen, vor Verkaufsstart sorgfältig die LMIV zu prüfen, ggf. unter Hinzuziehung eines Anwalts.
Pflichtangaben nach § 9 der Lebensmittel-Informationsverordnung sind u.a.:
- Bezeichnung von Lebensmittel und Zutaten
- Mögliche Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können
- Menge der Zutaten und Nettofüllmenge des Lebensmittels
- Name und Anschrift des Unternehmens, ggf. Herkunftsort
- Angabe des Alkoholgehalts ab einem Gehalt von mehr als 1,2 %.
- Nährtwertdeklaration zu Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz
Genaueres regelt die Lebensmittel-Informationsverordnung in diversen Anhängen. Diese umfassen z.B.:
- Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Anhang II)
- Ausnahmen von Verpflichtungen (Anhang V)
- Angabe und Bezeichnung von Zutaten (Anhang VII)
- Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum, Datum des Einfrierens (Anhang X)
- Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration (Anhang XV).
Urteil LG Trier: Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) verpflichtet Winzer/Weinhändler zur Angabe von Sulfiten:
Wie wichtig die Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) ist, zeigt beispielshaft die Entscheidung des LG Trier. Das Gericht hat mit Beschluss vom 8.7.2015 – 7 HK O 41/15 entschieden, dass ein Winzer/Wein-Händler über das Vorliegen von Sulfiten im Online-Handel informieren muss (Pressemitteilung). Dies folge auch daraus, dass jeder Wein aufgrund der natürlichen Gärung einen Sulfitgehalt von mehr als 10 mg/l (die gesetzliche Grenze) enthalten würde. Der Hinweis sei verpflichtend nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 c) in Verbindung mit Anhang II Nr. 12 Lebensmittelinfo-Verordnung. Wenn ein Winzer also nicht auf Sulfite hinweist, müsste er im Streitfall beweisen, dass sein Wein weniger als 10 mg/l Sulfite enthält.