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Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion ist möglich, wenn Anbieter gesetzlich berechtigt war

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungVor dem Amtsgericht Ulm konnte ein Prozess gewonnen werden, bei dem der Kläger von meiner Mandantin Schadensersatz nach dem vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion forderte.

Unsere Mandantin hatte bei eBay einen Außenbordmotor zum Startpreis von 1,00 € eingestellt. Der Kläger gab ein Angebot ab. Danach wurde die Auktion einseitig durch die Mandantin beendet und alle bereits abgegebenen Angebote gestrichen, wobei der Kläger zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende gewesen war. Der Motor war zwar äußerlich in einem sehr guten Zustand. Nachdem der Artikel eingestellt wurde, fiel allerdings bei einem Testlauf auf, dass der Motor nicht mehr lauffähig war. Er wurde deshalb daraufhin verschrottet.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Mandantin auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 283 BGB bestand hier nicht. Zwischen den Parteien war dabei schon bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen. Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages benötigte es zwei übereinstimmende Willenserklärungen, wobei sich deren Erklärungsinhalt aus den gesetzlichen Auslegungsregeln und bei einer eBay-Auktion sowohl nach dem Inhalt des konkreten Angebotes als auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB von eBay richtet.

In den AGB ist zu eBay-Auktionen folgendes geregelt:

„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots: der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.“

Das Verkaufsangebot der Mandantin stand unter dem Vorbehalt der berechtigten Angebotsrücknahme. Wenn die vorgenannte Regelung in den AGB auf eine gesetzliche Berechtigung abstellt, ist damit nicht eine Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen allein gemeint. Es sollen in dieser Regelung zudem beispielhafte Gründe aufgezählt werden, nach denen eine vorzeitige Beendigung berechtigt wäre. Dazu gehört dann auch, wie der Wortlaut hergibt, dass ein Artikel anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.

Demnach musste auch der Bieter davon ausgehen, dass das Angebot eben nur so lange gültig ist, bis es berechtigterweise zurückgenommen wird. Selbstverständlich trägt die Darlegungs- und Beweislast für die berechtigte Zurücknahme der Einstellende. Dies gelang im vorliegenden Fall vollumfänglich. Letztlich konnte sich kein anderer Sachverhalt feststellen lassen, als das nach Einstellung die Funktionslosigkeit des Motors festgestellt wurde und ein Verkauf nach dessen  anschließender Verschrottung nicht mehr möglich war.

Das Verkaufsangebot wurde somit wirksam durch die Mandantin zurückgenommen. Folglich kam kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande. Demnach konnte auch kein Nichterfüllungsschaden auf Seiten des Klägers entstehen.

Amtsgericht Ulm, Urteil vom 11.12.2015 – Az. 4 C 163/15.

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