Mein Mandant erhielt eine Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts gemäß § 14 MarkenG, weil er in seinem Shop bei der Auktionsplattform eBay das Spiel „Mia and me – don`t worry“ unter dem Namen „Mensch ärgere dich nicht“ zum Verkauf angeboten hatte. Die Schmidt Spiele GmbH, vertreten durch Patent & Rechtsanwälte 24IP Law Group aus München, trugen vor, dass mein Mandant durch die Übersetzung des Spiels „Mia and me – don´t worry“ und den Zusatz „Mensch ärgere dich nicht“ die Markenrechte der Schmidt Spiele GmbH verletzt habe. Es wurde nachgewiesen, dass die Schmidt Spiele GmbH das Markenrecht an dem Namen besitzt, damit ist es Wettbewerbern untersagt, Spiele unter diesem Namen anzubieten.
Der Abmahnung beigelegt war eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, wonach sich mein Mandant gegenüber der Schmidt Spiele GmbH verpflichten sollte, zukünftig die Markenrechtsverletzung zu unterlassen, Auskunft zu erteilen, über den Umfang seiner Verletzungshandlung, welche Spiele verkauft wurden und über welche Betriebswege. Des Weiteren wurde Schadenersatz gefordert und die Einwilligung auf Vernichtung aller Spiele. Zudem forderten die Anwälte Anwaltskosten in Höhe von € 1.973,90 aus einem Gegenstandswert von € 100.000! Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von € 5.001 gefordert.
Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie eine derartige Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH wegen Markenrechten von „Mensch ärgere dich nicht“ erhalten?
Unterzeichnen Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht vorschnell! Sie ist sehr weitgehend und bindet Sie dauerhaft! Verhandeln Sie nicht selbst mit den gegnerischen Anwälten. Markenrechtsverletzungen sind eine schwierige Rechtsmaterie, die Sie nur in diesem Rechtsgebiet erfahrenen Anwälten überlassen sollten. Schnell sind am Telefon unbedacht Aussagen gemacht, die die Ansicht der Gegenseite stützen.
Ein Vernichtungsanspruch besteht z. B. nur, wenn es sich auch um das Spiel „Mensch ärgere dich nicht“ handelt. Dann könnte verboten sein, das Spiel überhaupt zu verkaufen, weil der Vertriebsweg von der Schmidt Spiele GmbH nicht erlaubt ist. Dies war im Fall meines Mandanten gar nicht gegeben. Auch Auskunftsansprüche sind nicht immer in dem Ausmaß geboten, die die gegnerischen Anwälte fordern.
Fazit: Geben Sie nicht die vorgefertigte und auch nicht selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, die Risiken, etwas falsch zu machen sind zu hoch. Zudem animieren hohe Vertragsstrafen die Rechteinhaber und ihre Anwälte dazu, immer wieder Ihr Angebot zu durchforsten, stellt sich eine – auch unbedachte – Wiederholung des Verstoßes heraus, müssen Sie eine hohe Strafe bezahlen.
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