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Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2017

Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle, die den Unterhalt für Kinder festsetzt, wurden zum 1.1.2017 geändert. Sie betragen in der ersten Einkommensgruppe in der ersten Altersstufe 342 Euro; in der zweiten Altersstufe: 393 Euro; in der dritten Altersstufe: 460 Euro. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. – 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle gegenüber 2016 unverändert, d. h., dass sich die Selbstbehaltssätze für Unterhaltsschuldner nicht ändern. Diese wurden erst 2015 angepasst. Auch die Leitlinien wurden nicht geändert.

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527,00 € = 460,00 € + 67,00 € (460,00 € – 393,00 €) statt bisher 516,00 €.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld wurde ab 1.1.2017 um jeweils € 2 erhöht, sodass das Kindergeld für das erste und zweite Kind € 192 beträgt, für das 3. Kind € 198 und ab dem vierten Kind jeweils € 223.

Bezieht das Kind Unterhalt nach der 1. Einkommensstufe (bis € 1.500, ergibt sich ein Zahlbetrag von € 246, in 2. Altersstufe (6 – 11) € 297 und in der 3. Altersstufe (12 – 18) € 364.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners beträgt weiter € 1.080, wenn er erwerbstätig ist, beim Nichterwerbstätigen € 880. Dies gilt auch für Kinder bis 21, solange sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und in die Schule gehen, allerdings bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Der Gesamtunterhalt eines Studierenden beträgt € 735, wenn er nicht im Haushalt eines Elternteils wohnt. Hierin sind € 300 Wohnkosten (Warmmiete) eingerechnet. Das Kindergeld ist auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, steht also dem Volljährigen zu.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich € 90 zu kürzen.

Hier geht es zu den Leitlinien:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-01_08_2015/Leitlinien-des-OLG-Duesseldorf-Stand-2015-07-01.pdf

Düsseldorfer Tabelle:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2017/20161207_Duesseldorfer-Tabelle.pdf

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