Aktuell liegt mir eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt a. M. e.V. (Wettbewerbszentrale – Büro Stuttgart) wegen eines Wettbewerbsverstoßes (wegen Nichteintrag in der Handwerksrolle) vor. In einem aktuellen Fall stellte sich die Abmahnung meines Mandanten als ungerechtfertigt heraus.
Warum mahnt die Wettbewerbszentrale den Nichteintrag in die Handwerksrolle ab?
Der Vorwurf ist, wettbewerbswidrig gehandelt zu haben, weil mein Mandant auf seiner Website selbständige Handwerksleistungen (als Maler und Lackierer) anbietet, ohne in die Handwerksrolle gemäß § 1 Handwerksordnung (HWO) eingetragen zu sein. § 1 HWO sei auch dazu bestimmt, Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln, daher liege ein Wettbewerbsverstoß vor gemäß § 3 a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Mein Mandant verstoße weiterhin gegen § 5 UWG, da er das Publikum täusche, in dem er ausgibt, ein vollhandwerklichen Betrieb zu haben.
Was verlangt die Wettbewerbszentrale?
Die Wettbewerbszentrale verlangt die Unterlassung des Wettbewerbs, die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von € 4.000 für den Fall der Wiederholung und eine Aufwandentschädigung in Höhe von € 250 netto = € 267,50 brutto).
Ist die Abmahnung wegen Nichteintrag in der Handwerksrolle gerechtfertigt?
Wenn ein Handwerker selbstständige Tätigkeiten anbietet, muss er in der Handwerksrolle gemäß § 1 HWO eingetragen sein. Das gilt allerdings nur, wenn es sich bei handwerklichen Leistung um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Wann ein Handwerk zulassungspflichtig ist, richtet sich nach Anlage A der HWO, z. B. ist ein Maler- und Lackierer. Wenn die Tätigkeit des Handwerkers zulassungsfrei ist nach Anlage B der HWO, muss der Handwerker nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein.
Selbst ein zulassungspflichtiger Handwerker muss nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein, wenn er seine Tätigkeit als Nebenbetrieb ausübt. Das ist der Fall, wenn der Handwerker nur eine unerhebliche Tätigkeit ausübt. Das ist in der Regel der Fall bei einer selbstständigen Arbeit von ca. 1.664 Stunden im Jahr.
Mein Mandant übt zwar eine zulassungspflichtige Tätigkeit aus, übt diese aber in unerheblichem Umfang aus, sodass er nicht in die Handwerkrolle eingetragen werden muss.
Fazit:
Die Abmahnung wegen Nichteintrag in der Handwerksrolle war in diesem Fall nicht gerechtfertigt und konnte zurückgewiesen werden.
Mein Tipp: Unterschreiben Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung die mit geschickte Unterlassungserklärung! Sie laufen sonst Gefahr, eine hohe Vertragsstrafe zu verwirken, wenn Sie den Verstoß wieder begehen.
Fragen? Ich berate Sie gerne!