Das LG Dresden hatte in seinem Urteil vom 14.9.2016 (AZ: HK O 70/16 EV) entschieden, dass Onlinehändler, die ihre Produkte lediglich auf der Handelsplattform Amazon anbieten, nicht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) auf die OS-Plattform Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) verpflichtet sind, zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber auf der Plattformwebseite einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Dieses Urteil hat das OLG Dresden mit Urteil vom 17.1.2017 (AZ: 14 U 1462/16) nunmehr bestätigt.
Bereits seit 9. Januar 2016 sind Händler verpflichtet, anklickbar (!) auf die OS-Plattform hinzuweisen, seit Februar 2017 ist im Impressum auch mitzuteilen, ob der Händler verpflichtet und bereit ist, an der Streitbeilegung teilzunehmen. Es handelt sich derzeit um einen der beliebtesten Abmahngründe.
In den zitierten Entscheidungen ging es aber um die Frage, ob ein Händler, der keine eigene Webseite hat, sondern seine Produkte oder Dienstleistungen „nur“ auf einer Plattform – hier Amazon – anbietet, zusätzlich zum Plattformbetreiber (!) in seinen Angeboten auf die Plattform hinweisen muss.
Das LG und OLG Dresden begründen ihre Auffassung damit, dass es dem Zweck, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen, erfüllt ist, wenn der Plattformbetreiber auf die Plattform hinweist. Es wäre nach Auffassung des OLG Dresden sogar kontraproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Marktplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer Vielzahl weiterer gleichlautender Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft würde.
Aber Achtung! Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 25.1.2017 (AZ: 9 W 426/16) eine andere Entscheidung gefällt! Das OLG Koblenz ist der Auffassung, dass der Onlinehändler auch beim Angebot auf einer Plattform den Link vorhalten muss.
Fazit zu den Hinweisen auf die OS-Plattform:
- Ein Plattformbetreiber hat auf seiner Plattform auf die OS-Plattform hinzuweisen!
- Bei Händlern, die keine eigene Website haben, ist umstritten, ob auf der Plattform auf die OS-Plattform hingewiesen werden muss (OLG Dresden: Nein; OLG Karlsruhe: Ja). Daher sollte auch hier stets ein Hinweis erfolgen.
- Ein Händler, der eine eigene Website hat, muss auf seiner Website im Impressum und in den AGB in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise einen Hinweis auf die OS-Plattform mit anklickbarem Link vorhalten und mitteilen, ob er zur Streitbeilegung verpflichtet ist und ob er daran teilnimmt!
Mein Rat: Halten Sie auch auf einer Plattform den Hinweis zur OS-Plattform vor, solange der Bundesgerichtshof (BGH) nicht über die Frage endgültig entschieden hat.
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