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Landgericht Augsburg: Vergleich zugunsten der Erbin eines Gold-SE-Kunden

Gold-SE-Aktien und kein Ende. Erneut habe ich gerichtlich einen Kläger vertreten, die von der Gold International SE, vertreten durch den Vorstand Eckhard Schulz, hohe Beträge wegen Sittenwidrigkeit der zugrundliegenden Verträge zurückgefordert hatte.

Bei der Verhandlung am 23.02.2018 vor dem Landgericht Augsburg (Aktenzeichen: 083 O 1258/17) kam es dabei letztlich zu einem für den Kläger vorteilhaften Vergleich. Der Kläger war nicht der Betroffene selbst, sondern sein Erbe.

Der Erblasser war bereits 82 Jahre alt, als sich die beklagte Gold International SE mit den von ihr bereits bekannten Werbeanrufen an ihn gewandt hatte. Daraufhin schlossen der Erblasser und die beklagte Gold International SE Verträge über verschiedene Aktien-Reservierungen und partiarische Darlehen. Aus den Unterlagen war aber nach dem Tod des Erblassers nicht zweifelsfrei zu erkennen, wie viele und welche der Verträge tatsächlich zustande gekommen waren und auf welche der Erblasser tatsächlich die fünfstelligen Beträge geleistet hatte. Es stand eine Summe von mindestens 13.500 € im Raum.

Dadurch ergab sich auch ein großes Beweisproblem für den von mir vertretenen Kläger: den Vertragsschluss und den Rückzahlungsanspruch wegen Sittenwidrigkeit hätte er beweisen müssen. Dies ging aus den Unterlagen nicht klar hervor.

Da der Betroffene bereits verstorben war, wären nur noch die Kundenberater von Gold International SE als Zeugen infrage gekommen, die seinerzeit die Telefonate mit ihm geführt hatten.

Diese Namen der Berater waren dem Kläger jedoch nicht bekannt. Auf den Vertragsunterlagen fanden sich, wie für Gold International SE üblich, lediglich die Berater-ID-Nummern. Nach Ansicht des Gerichts war die beklagte Gold International SE jedoch nicht verpflichtet, die Namen der damaligen Mitarbeiter herauszugeben.

Das Gericht ließ in der Verhandlung erkennen, dass die Praxis der beklagte Gold International SE, auf den Vertragsunterlagen nur die Nummern der Berater ohne die dazugehörigen Namen aufzunehmen, „eine deutliche Sprache spricht“, und dass es eine Sittenwidrigkeit der entsprechenden Verträge, die die beklagte Gold International SE besonders gerne mit betagten Leuten schließt, für sehr wahrscheinlich halte.

Ferner sah die Richterin auch für die beklagte Gold International SE erhebliche Risiken, was die Bezugsvereinbarungen betrifft. In diesen wurde geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Erblasser die für ihn reservierten Aktien auch tatsächlich erhalten hätte.

Das Gericht deutete mehrfach an, dass es die Geschäftspraktiken der beklagten Gold International SE und auch deren Vertragsgestaltungen für sehr bedenklich halte.

Angesichts der Beweisprobleme auf der Klägerseite und der Risiken für die beklagte Gold International SE und ihr Geschäftsmodell auf der anderen Seite wurde letztlich ein Vergleich geschlossen.

Die beklagte Gold International SE verpflichtete sich darin, einen Betrag von 8.500 € an die Klägerin zu zahlen.

Fazit

Obwohl auch dieses Gericht die Vertragsgestaltungen der beklagten Gold International SE letztlich für mindestens bedenklich hielt, war eine Entscheidung durch Urteil hier letztlich auch für den Kläger zu riskant. Denn die Beweislastverteilung sieht im deutschen Recht nun einmal grundsätzlich vor, dass derjenige den Vertragsschluss und dessen Sittenwidrigkeit beweisen muss, der sich darauf beruft.

Dennoch hat der Erbe einen großen Teil der Summe, die der Erblasser definitiv an Gold International SE gezahlt hatte, zurückerhalten.

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