I. Notwendigkeit für Pflichthinweise für Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen!
Das seit 1.1.2019 geltende neue Verpackungsgesetz sieht für Einweg- und Mehrwertgetränkeverpackungen Pflichthinweise vor, die auch den Onlinehandel betreffen.
Wenn Sie als Onlinehändler mit Getränken befüllte Einweggetränkeverpackungen vertreiben, die gemäß § 31 Abs. 1 VerpackG pfandpflichtig sind, haben Sie gemäß § 32 Abs. 1 die Pflicht, Endverbraucher darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Dies hat mit deutlich zu sehenden und lesenden Schriftzeichen „EINWEG“ zu geschehen. Diese müssen gemäß § 32 Abs. 4 VerpackG in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Nicht pfandpflichtig sind die in § 31 Abs. 3 VerpackG genannten Getränke.
Vertreiben Sie mit Getränken befüllte Mehrwertverpackungen, haben Sie gemäß § 32 Abs. 2 VerpackG die Pflicht, Endverbraucher mit dem deutlich lesbaren und sichtbaren Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Möglichkeit der Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Auch dieser Hinweis muss nach § 32 Abs. 4 VerpackG in Schriftgröße und Gestalt der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Nicht pfandpflichtig sind die in § 32 Abs. 2 Satz 2 VerpackG genannten Getränke.
Bitte beachten Sie, dass der Endverbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags die Möglichkeit haben muss zu ersehen, ob es sich um eine Einweg- oder Mehrwertverpackung handelt.
II. Wichtige Begriffsbestimmungen zur Frage der Lizenzierungspflicht:
Was bedeutet „Inverkehrbringen“ gemäß § 3 Abs. 9 VerpackG?
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich des Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Was heißt das konkret? Werden Sie selbst mit Produkten beliefert, die bereits verpackt sind, z.B. 1 Packung Schokolade, sind Sie nur Inverkehrbringer des Kartons, in dem Sie die Ware verschicken und dem Füllmaterial – nicht jedoch für die Verpackung um die Schokoladenpackung.
Was bedeutet „Systembeteiligungspflichtige Verpackungen“?
- 3 Abs. 8 VerpackG definiert diese als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher oder bei den so genannten gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen.
Wichtig: Gleichgestellte Anfallstellen sind z.B. Kioske, Krankenhäuser, Bäckereien
Wer ist Hersteller nach dem Verpackungsgesetz?
Hersteller ist nicht nur der Produzent, sondern auch derjenige, der gemäß § 3 Nr. 14 Satz 1 VerpackG Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder gemäß § 3 Nr. 14 Satz 2 VerpackG Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt.
Konsequenz: Wenn Sie Produkte aus dem Ausland einführen, sind Sie Hersteller! Allerdings nur für lizenzierungspflichtige Verpackung, d. h. z. B. nicht für eine Palette oder Stretchfolie, die mehrere Verpackungen sichert.
III. Gefahr von Abmahnungen durch Wettbewerber bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz!
Da jeder Onlinehändler Versandverpackungen verwendet und beim neu eingerichteten Verpackungsregister „LUCID“ der zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit Stammdaten und Markennamen registriert sein muss und diese ein öffentlich zugänglich Register ist und zahlreiche Daten enthält, besteht die Gefahr, dass Wettbewerber sich des Registers bedienen und ersehen, ob Sie als Onlinehändler eine ordnungsgemäße Registrierung vorgenommen haben. Es ist zu befürchten, dass Gerichte Verstöße gegen das VerpackG als abmahnfähig ansehen werden.
Fazit: Das neu gültige Verpackungsgesetz enthält mal wieder Änderungen, die Online-Händler beim Verkauf zu beachten haben. Verstöße gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes können zu Abmahnungen führen.