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Abmahnung StockFood GmbH durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer

Meine Mandantin, die Feinkost, u. a. auch Käse, vertreibt, wurde von der StockFood GmbH durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer in München wegen Urheberverletzung abgemahnt, weil sie auf ihrer Website ein Foto von einem Mozarella-Käse veröffentlichte. Nach Aussage von Waldorf Frommer sei nur die Firma StockFood GmbH berechtigt, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei einer unberechtigten Nutzung des Fotos geltend zu machen. Es liege eine unberechtigte Nutzung des Fotos vor, es gäbe keinen Lizenzvertrag mit StockFood GmbH. Das Besondere an der Abmahnung ist, dass das Foto nicht sofort bei Ansicht der Website zu sehen ist, sondern sich lediglich in einer separat herunterzuladenden pdf-Datei. Das weist darauf hin, dass auch nicht leicht zu findende Fotos von Ihren Wettbewerbern gefunden werden.

Waldorf Frommer trägt vor, dass das Foto den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG als Lichtbild entspricht und deshalb unter Urheberrechtsschutz steht. Aber auch nach § 2 Abs. 1 UrhG sei da Foto in jedem Fall geschützt, zudem stelle die unberechtigte Verwendung eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar und ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19 a UrhG. Die Rechtsanwälte verlangen Unterlassung, Auskunft, Schadens- und Aufwendungsersatz.

Was tun bei Abmahnung durch StockFood GmbH?

  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst.
  • Nehmen Sie das Foto aus dem Netz
  • Prüfen Sie, dass es in Ihrem gesamten Internetauftritt nicht mehr zu finden ist, auch nicht im Cache
  • Unterzeichnen Sie nicht die beigefügte Unterlassungserklärung, sondern lassen Sie sich durch eine im IT-Recht erfahrene Kanzlei eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen.
  • Durch geschicktes Verhandeln kann es gelingen, die von den Rechtsanwälten geforderten Summen zu reduzieren.

Fazit? Verwenden Sie nur Fotos, die Sie selbst gemacht oder für deren Verwendung Sie die Zustimmung des Rechteinhabers haben. Fotos sind generell immer geschützt. Nennen Sie immer den Urheber, durch die Nichtnennung des Urhebers erhöht sich der Schadenersatz um 100 %.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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