Das OLG Karlsruhe vertritt in seinem Urteil vom 08. 04. 10, 2 UF 147/09, die Auffassung, dass ehebedingte Nachteile, die bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruchs auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, auch darin liegen können, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen. Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Fall nicht entgegen, dass die Ehefrau nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat.