Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. 03. 10 – II-8UF 173/09- entschieden, dass ein ehebedingter Nachteil, der die Befristung des nachehelichen Unterhalts im Regelfall ausschließt, dem Unterhaltsberechtigten aus dem Verlust seines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch die Wiederheirat erwachsen kann . Die aufgrund des Wegfalls des erstehelichen Unterhaltsanspruchs entstandene Versorgungslücke wird in diesem Fall durch die Wiederheirat herbeigeführt und ist damit ehebedingt. Dieser fortwirkende Nachteil steht einer Unterhaltsbefristung grundsätzlich entgegen.