Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03. 03 10 – II-8UF 165/09 wie folgt entschieden: Wenn der Unterhaltsberechtigte während der Ehe fast durchgehend erwerbstätig war und die Möglichkeit hatte, sich beruflich seinen persönlichen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu entfalten, während die Unterhaltspflichtige zunächst 20 Jahre lang den Haushalt und die Kinder versorgte und sich erst im Anschluss daran ihrem beruflichen Fortkommen widmen konnte und zudem durch die während der Ehe begründeten hohen Verbindlichkeiten der Parteien faktisch allein belastet wird, lassen diese atypischen Umstände auch beim Krankenunterhalt – trotz der bestehenden besonderen Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität – eine zeitnahe Befristung des Unterhaltsanspruchs geboten erscheinen.